Ausschüsse

Aufgaben und Arbeitsweise

Einrichtung und Zusammensetzung des Verteidigungsausschusses

Grundsätzlich liegt es in der freien Entscheidung des Parlamentes, die Anzahl seiner Ausschüsse und deren Mitglieder in jeder Legislaturperiode neu festzulegen. Die Einrichtung des Verteidigungsausschusses ist jedoch von der Verfassung selbst vorgeschrieben (Artikel 45a Abs. 1 Grundgesetz), sodass das Parlament hier keinerlei Spielraum hat. Gleiches gilt nur noch für den Auswärtigen Ausschuss, den Ausschuss für Europäische Angelegenheiten und den Petitionsausschuss, die ebenfalls verfassungsmäßig vorgeschrieben sind.

In der 20. Legislaturperiode setzt sich der Verteidigungsausschuss nach Auflösung der Fraktion DIE LINKE. aus 38 Mitgliedern wie folgt zusammen: 11 von der SPD-Fraktion, 10 von der CDU/CSU-Fraktion, 6 von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 5 von der FDP-Fraktion, 4 von der AfD-Fraktion, 1 Abgeordneter der Gruppe Die Linke sowieAbgeordneter der Gruppe BSW

Neben den ordentlichen Mitgliedern hat der Ausschuss eine gleich große Zahl stellvertretender Ausschussmitglieder. Den Vorsitz im Ausschuss führt die Abgeordnete Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann von der FDP-Fraktion. Ihr Vertreter ist der Abgeordnete Henning Otte von der CDU/CSU-Fraktion.

Aufgaben des Verteidigungsausschusses

Wie jeder andere Ausschuss des Deutschen Bundestages auch hat der Verteidigungsausschuss im Wesentlichen zwei Aufgaben zu erfüllen: Er bereitet im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Entscheidungen des Plenums vor und unterstützt ferner das Parlament bei der Ausübung seiner Kontrollfunktion gegenüber der Regierung.

Mitwirkung an der Gesetzgebung

Zu den klassischen Aufgaben des Verteidigungsausschusses gehört die Beratung der ihm vom Plenum überwiesenen Gesetzentwürfe, Anträge und sonstigen Vorlagen. Betrifft eine solche Vorlage mehrere Ausschüsse, kann der Verteidigungsausschuss mitberatend oder federführend beteiligt sein. Ist er mitberatend, so gibt er nach Beratung der Vorlage im Ausschuss sein Votum an den vom Plenum bestimmten federführenden Ausschuss ab. Ist er hingegen federführend, bezieht er selbst die Voten der mitberatenden Ausschüsse in seine eigenen Beratungen ein und legt dem Plenum schließlich eine sogenannte Beschlussempfehlung mit Bericht vor, in der dem Plenum z. B. empfohlen wird, die Vorlage anzunehmen oder abzulehnen.

In den ersten Jahren des Bestehens des Verteidigungsausschusses spielte der Aspekt der Mitwirkung an der Gesetzgebung eine besonders große Rolle, da die 1955 gegründete Bundeswehr auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden musste. Folgerichtig bestand die Hauptaufgabe des Verteidigungsausschusses zunächst darin, an der Wehrgesetzgebung mitzuwirken. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang vor allem das Soldatengesetz, das Wehrpflichtgesetz, das Soldatenversorgungsgesetz oder die Wehrdisziplinarordnung. Nach dem Abschluss der Wehr-gesetzgebung in den 50er Jahren hat sich der Schwerpunkt der Arbeit allerdings immer stärker auf die zweite klassische Aufgabe eines Ausschusses verlagert: die parlamentarische Kontrolle der Exekutive. Dennoch spielt die Mitwirkung an der Gesetzgebung selbstverständlich nach wie vor eine Rolle, wobei es keinesfalls nur um Änderungen bereits bestehender Wehrgesetze geht. Vielmehr hat der Verteidigungsausschuss vor dem Hintergrund der zunehmenden Auslandseinsätze gerade in den letzten Jahren federführend oder mitberatend Gesetze begleitet, mit denen das Parlament auf die neuen Gegebenheiten reagiert hat. Als Beispiele seien hier nur das Einsatzversorgungsgesetz, das Einsatzversorgungsverbesserungsgesetz, das Wehrpflichtgesetz, das Attraktivitätssteigerungsgesetz oder das Bundeswehrreformbegleitgesetz genannt.

Parlamentarische Kontrolle

Der Verteidigungsausschuss ist das Gremium, das auf Seiten des Deutschen Bundestages dem Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordnetem Bereich, also den Streitkräften und der Bundeswehrverwaltung, gegenübersteht. Kein anderer Ausschuss des Bundestages sieht sich einem so großen Teil der Exekutive gegenüber. Zudem erfordert das Machtpotential der Streitkräfte aus verfassungsrechtlichen Gründen eine besonders intensive Kontrolle. Vor allem deshalb nimmt der Verteidigungsausschuss gleich in mehrfacher Hinsicht eine Sonderrolle ein, um seine Kontrollfunktion effektiv erfüllen zu können. So ist er nicht nur eine durch die Verfassung in Art. 45a Grundgesetz selbst vorgeschriebene Institution, sondern hat zudem als einziger Ausschuss des Deutschen Bundestages die Befugnis, sich selbst als Untersuchungsausschuss einzusetzen. Weiterhin spielt der Verteidigungsausschuss eine wichtige Rolle bei der Beratung und Durchführung des Verteidigungshaushaltes. Schließlich wurde durch Art. 45b Grundgesetz die Institution der / des Wehrbeauftragten als Hilfsorgan des Bundestages eingerichtet. Deren / dessen Wahrnehmungen vom Zustand der Truppe, dargelegt in ihren / seinen Jahresberichten, stellen für den Verteidigungsausschuss eine wichtige Informations- und Erkenntnisquelle dar und fließen entsprechend in die Beratungen ein.

Der Verteidigungsausschuss hat – wie alle anderen Ausschüsse ebenso – das Recht, sich auch ohne Überweisung durch das Plenum selbstständig mit Fragen aus seinem Geschäftsbereich zu befassen und hierzu Empfehlungen abzugeben. Grundlage der Beratung solcher Themen im Ausschuss im Rahmen der sog. Selbstbefassung ist meistens ein vom Ausschuss angeforderter Bericht des Bundesministeriums der Verteidigung, in dem ein bestimmter Sachverhalt dargestellt oder zu Meldungen von dritter Seite Stellung genommen wird. Das sich aus der anschließenden Diskussion ergebende Meinungsbild im Verteidigungsausschuss ist für die Bundesregierung zwar rechtlich nicht verbindlich, politisch aber von erheblichem Gewicht. In der Praxis ist dieses Verfahren das vom Ausschuss am häufigsten genutzte Instrument zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Bundesregierung. Es korrespondiert mit dem von der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages den Ausschüssen eingeräumten Recht, zu einer Ausschusssitzung jederzeit ein Mitglied der Bundesregierung herbeirufen zu können (§ 68 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages).

Arbeitsweise des Verteidigungsausschusses

Der Verteidigungsausschuss tagt regelmäßig am Mittwoch in den vom Bundestag festgelegten Sitzungswochen eines Jahres. Da er – wie der Auswärtige Ausschuss und der Ausschuss für Inneres und Heimat in Angelegenheiten der inneren Sicherheit – ein sogenannter „geschlossener Ausschuss“ ist, ist der Zutritt zu seinen Sitzungen auf einen ganz bestimmten Personenkreis begrenzt. Er umfasst die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Wehrbeauftragte, die Fraktionsvorsitzenden und die Präsidentin des Deutschen Bundestages. Darüber hinaus ist die Teilnahme an Sitzungen des Verteidigungsausschusses nur vorher ausdrücklich autorisierten und sicherheitsüberprüften Vertreterinnen und Vertretern der Ministerien und der Landesregierungen sowie bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen und der Verwaltung erlaubt. Die Verteilung der Sitzungsunterlagen einschließlich der Protokolle ist ebenfalls auf einen vom Ausschuss festgelegten Empfängerkreis beschränkt.

Auf Verwaltungsebene steht dem Verteidigungsausschuss ein Sekretariat zur Verfügung, das den Ausschuss bei seiner Arbeit unterstützt. Schwerpunkt der Arbeit des Sekretariats ist die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Ausschusssitzungen. Dazu gehören unter anderem das Zusammenstellen der Beratungsunterlagen, das Versenden der Tagesordnung, die Ausfertigung von Beschlussempfehlungen und Berichten an das Plenum und das Erstellen der Sitzungsprotokolle. Darüber hinaus ist das Sekretariat insbesondere auch für die Bearbeitung von an den Ausschuss gerichteten Bürgerbriefen, die Vorbereitung und Durchführung von Delegationsreisen und auswärtigen Sitzungen sowie die Betreuung von in- und ausländischen Besuchergruppen verantwortlich.

Der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss

Eine besonders herausgehobene Position nimmt der Verteidigungsausschuss dadurch ein, dass er sich als einziger Ausschuss selbst als Untersuchungsausschuss einsetzen kann (Art. 45a Abs. 2 Grundgesetz). Ein Untersuchungsausschuss ist die stärkste Waffe des Parlaments, um das Regierungshandeln zu kontrollieren. So kann der Untersuchungsausschuss Aufklärung im Rahmen einer Beweiserhebung, z. B. mittels Zeugenbefragungen oder Akteneinsicht, betreiben.

Das Untersuchungsverfahren gestaltet sich im Wesentlichen ähnlich wie dasjenige eines nach Art. 44 Abs. 1 Grundgesetz eingesetzten parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Die relevanten Verfahrensregelungen enthält das 2001 verabschiedete Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG). Nach § 34 Abs. 4 PUAG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch für das Verfahren des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss. Im Übrigen enthält § 34 PUAG einige Sonderregelungen, um der besonderen Situation des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss Rechnung zu tragen. So führt z. B. die Mitgliederidentität zwischen Verteidigungs- und Untersuchungsausschuss zu der Regelung, dass der oder die Vorsitzende des Verteidigungsausschusses zugleich auch dem Untersuchungsausschuss vorsteht. Eine weitere Sonderregelung enthält das Grundgesetz in Art. 45a Abs. 3 Grundgesetz, der den Art. 44 Abs. 1 Grundgesetz, welcher u. a. den Grundsatz der Öffentlichkeit der Beweisaufnahme postuliert, auf dem Gebiet der Verteidigung für unanwendbar erklärt.

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