Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
In erster Lesung hat der Bundestag am Donnerstag, 10. November 2016, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (18/10209) zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Die Reden wurden zu Protokoll gegeben.
Die beiden wesentlichen Bestandteile des Gesetzentwurfs sehen Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) sowie der Regelungen zur Eigenversorgung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) vor, die eng miteinander verbunden sind.
Der Entwurf führt punktuelle Änderungen gegenüber dem KWKG 2016 ein.
Unveränderte Förderschwerpunkte
Die Grundstruktur und die Förderschwerpunkte und -ansätze des im vergangenen Jahr novellierten KWKG 2016 sollen in weiten Teilen erhalten bleiben. Unverändert nach dem bisherigen System soll der KWK-Strom aus Anlagen bis einschließlich ein Megawatt sowie aus Anlagen mit mehr als 50 Megawatt und aus Bestandsanlagen durch feste Zuschlagssätze gefördert
werden.
Auch die Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie
Wärme- und Kältespeicher sollen im Grundsatz unverändert bleiben. Hier erfolgen lediglich kleinere Anpassungen, um den Einklang mit den europarechtlichen Rahmenbedingungen sicherzustellen.
Förderung in Form einer festen Zuschlagzahlung
Veränderungen sollen sich jedoch in dem Marktsegment ergeben, in dem durch Artikel 1 dieses Gesetzes die Förderung von KWK-Strom auf Ausschreibungen umgestellt wird: Künftig soll KWK-Strom aus neuen und modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als einem bis einschließlich
50 Megawatt nur gefördert werden können, wenn eine solche Anlage erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen hat.
Die Förderung soll weiterhin in Form einer festen Zuschlagzahlung gewährt werden. Die Höhe der Zuschlagzahlung soll jedoch zukünftig wettbewerblich durch Ausschreibung ermittelt werden. Ein Vorteil von Ausschreibungen ist nach Darstellung der Bundesregierung die wettbewerbliche Bestimmung der Förderhöhe. Die Förderung soll sich damit auf die günstigsten Projekte konzentrieren.
Kontinuität soll gewahrt bleiben
Die Ausschreibungen sollen im Winterhalbjahr 2017/18 beginnen. Eine Übergangsbestimmung soll sicherstellen, dass die Kontinuität bei Projektierung und Errichtung von KWK-Anlagen gewahrt bleibt. Die Ausschreibungen sollen in einem begrenzten Umfang auch für KWK-Anlagen im europäischen Ausland geöffnet werden, um
insbesondere die regionale Zusammenarbeit mit den sogenannten „elektrischen Nachbarn“ zu stärken.
Als neue Förderkategorie sollen zudem innovative KWK-Systeme eingeführt werden. Dies sind zukunftsweisende Systeme für eine besonders treibhausgasarme und energieeffiziente Weiterentwicklung der KWK und der netzgebundenen
Wärmeversorgung. Ihre Förderhöhe soll ebenfalls durch wettbewerbliche Ausschreibungen ermittelt werden.
Kostenbelastung der Verbraucher im Blick
Die Bundesnetzagentur soll regelmäßig Ausschreibungen für KWK-Anlagen im Segment von einem bis 50 Megawatt sowie, separat davon, für innovative KWK-Systeme durchführen. Das im Gesetzentwurf bestimmte Ausschreibungsvolumen
soll den Zielen für den Ausbau der KWK-Stromerzeugung
Rechnung tragen und sicherstellen, dass die Kostenbelastung der Verbraucher ein erträgliches Maß nicht übersteigt.
Die Regelungen zur Privilegierung stromkostenintensiver Letztverbraucher bei der KWK-Umlage sollen an die entsprechende Regelung im EEG 2017 angeglichen werden. Durch Artikel 2 des Gesetzentwurfs sollen zudem die Bestimmungen des EEG
2017 und der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zur EEG-Umlageerhebung im Zusammenhang mit der Eigenversorgung geändert werden.
Anlagenmodernisierung und Bestandsschutz
Die Änderungen dienen in erster Linie einer beihilferechtskonformen Ausgestaltung und betreffen besonders das Zusammenspiel von Anlagenmodernisierung und Bestandsschutz. Bestandsanlagen sollen von der EEG-Umlage vollständig befreit bleiben, solange keine substanzielle Modernisierung erfolgt. Neuanlagen sollen die volle EEG-Umlage zahlen, wobei sich dieser Satz für Erneuerbare-Energien-
und KWK-Strom auf 40 Prozent EEG-Umlage verringern soll.
Dies entspricht grundsätzlich der bereits im EEG 2014 enthaltenen Regelung. Der umlagepflichtige Eigenverbrauch soll im Übrigen in die Besondere Ausgleichsregelung einbezogen werden. Folglich sollen Unternehmen, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, höchstens 15 Prozent EEG-Umlage zahlen. (nal/10.11.2016)