Auslandseinsätze der Bundeswehr
Mit dem Urteil vom 12. Juli 1994, wonach Auslandseinsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind, jeder Einsatz jedoch der - im Normalfall vorherigen - konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages bedürfe („konstitutiver Parlamentsvorbehalt“), hat das Bundesverfassungsgericht den besonderen Charakter der Bundeswehr als Parlamentsarmee betont und dem Deutschen Bundestag eine im wahrsten Sinne des Wortes entscheidende Rolle bei Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte zugebilligt. Das Verfahren zur Beteiligung des Parlaments wurde Ende 2004 mit dem Parlamentsbeteiligungsgesetz auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, nachdem es zuvor eine entsprechende zehnjährige Parlamentspraxis gegeben hatte.