Für die Vernehmung des Zeugen A. Sch. wurde gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 PUAG die Öffentlichkeit zur Wahrung der Identität des Zeugen ausgeschlossen, weil besondere Gründe des Wohls des Bundes vorlagen.
Vor diesem Hintergrund hat der 1. Untersuchungsausschuss beschlossen - nach Rückäußerung des Zeugen, gemäß § 26 Abs. 2 PUAG - den Protokollausschnitt auf der Webseite des Untersuchungsausschusses zu veröffentlichen.