Arbeit und Aufgaben des Haushaltsausschusses
Der Haushaltsausschuss ist mit 41 Mitgliedern einer der größten ständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages in der 18. Wahlperiode. Seine Hauptaufgabe besteht darin, alle Haushaltsvorlagen federführend zu beraten, vor allem den von der Bundesregierung jährlich vorzulegenden Entwurf des Bundeshaushalts (§ 95 der Geschäftsordnung des Bundestages).
Der Ausschuss setzt zu diesem Zweck für jeden Einzelplan des Haushalts ein Mitglied jeder Fraktion als Berichterstatter(in) ein. Diese Berichterstatter(innen) beschäftigen sich nach Vorlage des Haushaltsentwurfs intensiv mit dem Finanzierungsbedarf des jeweiligen Verfassungsorgans oder Ministeriums. Vor der Beratung im Ausschuss führt die Berichterstattergruppe insbesondere mit den Ministerinnen und Ministern sowie den Verwaltungsspitzen der Häuser sogenannte Berichterstattergespräche, deren Ergebnisse die wesentliche Grundlage für die Beratungen im Ausschuss darstellen. Der Ausschuss legt seinerseits dann zu jedem Einzelplan dem Plenum des Deutschen Bundestages eine separate Beschlussempfehlung vor.
Zudem hat der Haushaltsausschuss bei allen Finanzvorlagen deren Vereinbarkeit mit dem laufenden und den künftigen Haushalten zu prüfen (§ 96 der Geschäftsordnung des Bundestages).
Daneben kann der Haushaltsausschuss Einfluss auf die konkrete Verwendung von Haushaltsmitteln nehmen, indem er bei der Aufstellung des jährlichen Bundeshaushalts qualifizierte Sperren ausbringt, die bewirken, dass diese Mittel im laufenden Haushaltsjahr erst nach seiner Zustimmung ausgegeben werden dürfen. Der Ausschuss knüpft die Sperren regelmäßig an die Vorlage ausführlicher Berichte der Bundesregierung zur Mittelverwendung.
Der Haushaltsausschuss erörtert regelmäßig auch die Berichte der Bundesregierung an den Bundestag zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung) sowie zur Finanzplanung des Bundes.
Wichtige neue Aufgaben sind dem Haushaltsausschuss in der 17. Wahlperiode im Zusammenhang mit der Bewältigung der Krise in der Eurozone zugewachsen. § 4 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (StabMechG) und § 5 des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESMFinG) regeln die Beteiligung des Haushaltsausschusses in Angelegenheiten, die die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages berühren, aber keine Entscheidung des Plenums erfordern. So bedürfen beispielsweise wesentliche Änderungen der Bedingungen einer Hilfsvereinbarung der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses. Auch vor der Auszahlung einzelner Tranchen einer gewährten Stabilitätshilfe hat die Bundesregierung den Haushaltsausschuss zu beteiligen und seine Stellungnahmen zu berücksichtigen.
Zur Unterstützung und Vorbereitung seiner Arbeit hat der Haushaltsausschuss wie in den vergangenen Wahlperioden zwei Unterausschüsse eingesetzt:
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat dabei bereits die organisatorischen Strukturen eines ständigen Ausschusses erreicht. Ihm gehören 17 Mitglieder an. Ist der Haushaltsausschuss vor allem für die Bewilligung der Mittel zuständig, so prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Vollzug der Ausgaben nach, kontrolliert die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und bereitet die Entlastung der Bundesregierung durch das Plenum des Deutschen Bundestages auf der Grundlage der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes vor.
Ein weiterer Unterausschuss mit zwölf Mitgliedern wurde zu Fragen der Europäischen Union eingesetzt. Dieser führt die Vorberatung der dem Ausschuss überwiesenen EU-Vorlagen durch. Aufgrund der wachsenden Anzahl dieser Vorlagen nimmt auch das Arbeitsvolumen dieses Unterausschusses ständig zu. Zur Arbeit des Unterausschusses gehören auch Treffen mit Mitgliedern des Europäischen Rechnungshofes, Abgeordneten des Europäischen Parlaments und den EU-Kommissaren.
Schließlich sind dem Haushaltsausschusss vier rechtlich eigenständige Gremien zugeordnet, denen Mitglieder des Haushaltsausschusses angehören. Das Vertrauensgremium nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung (BHO) billigt die Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste. Das Gremium zu Fragen der Kreditfinanzierung des Bundes nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes in Verbindung mit § 69a BHO beschäftigt sich mit allen Fragen des Schuldenmanagements des Bundes und der Bundesbeteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen. Das Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes und § 16 des Restrukturierungsfondsgesetzes befasst sich mit dem Finanzmarktstabilisierungsfonds, in dem sich die Lasten der Bankenrettung widerspiegeln, und dem Restrukturierungsfonds, der zukünftig im Krisenfall bei der Stabilisierung des Finanzsektors helfen soll. Das Sondergremium gemäß § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes und gemäß § 6 Absatz 2 des ESM-Finanzierungsgesetzes würde die Beteiligungsrechte des Bundestages wahrnehmen, soweit im Rahmen der „Euro-Rettung“ ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt geplant wäre und die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machte.
In der Übernahme des Vorsitzes im Haushaltsausschuss durch ein Mitglied der größten Oppositionsfraktion spiegelt sich die hervorgehobene Kontrollaufgabe des Ausschusses gegenüber der Bundesregierung. In der 18. Wahlperiode bekleidet dieses Amt die Abgeordnete Dr. Gesine Lötzsch, die der Fraktion Die Linke angehört.