Ein wichtiger Grundsatz für die Aufstellung und Verabschiedung des Bundeshaushalts ist die Öffentlichkeit. Eine Ausnahme hiervon stellt § 10a Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung dar. Danach kann der Deutsche Bundestag dem so genannten Vertrauensgremium die Bewilligung von Ausgaben übertragen, die der Geheimhaltung unterliegen. Dies betrifft die Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste des Bundes, die dem Vertrauensgremium zur Beratung und Beschlussfassung im Rahmen der Haushaltsberatungen vorzulegen sind. Im öffentlichen Haushaltsplan des Bundes sind bei den verantwortlichen Ressorts nur die Abschlussbeträge dieser Wirtschaftspläne aufgeführt. Diese werden dem Haushaltsausschuss im laufenden Haushaltsverfahren vom Vertrauensgremium mitgeteilt und ohne weitere Aufschlüsselung in den Haushaltsplan eingestellt.