Der Bundestag hat am Mittwoch, 16. Dezember 2020, den Entwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2020 (19/22850, 19/23551, 19/23839 Nr. 7) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/25160) beschlossen. CDU/CSU und SPD stimmten für den Gesetzentwurf, die FDP votierte dagegen, AfD, Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (19/25161) vor.
In zweiter Lesung hatte der Bundestag zuvor vier Änderungsanträge der FDP (19/25276, 19/25277, 19/25278, 19/25279) abgelehnt. FDP und AfD stimmten jeweils für die Änderungsanträge. Beim ersten stimmten alle übrigen Fraktionen dagegen, beim zweiten und vierten enthielten sich Linksfraktion und Grüne, beim dritten enthielt sich nur die Linksfraktion. In dritter Lesung wurden zudem Entschließungsanträge der FDP (19/25280), der Grünen (19/25281) und der AfD (19/25282) abgelehnt. Den AfD- und den FDP-Entschließungsantrag lehnten jeweils alle übrigen Fraktionen ab. Den Entschließungsantrag der Grünen lehnten die Koalitionsfraktionen und die AfD ab, während die FDP und die Linksfraktion sich enthielten.
Fünf Euro pro Tag für Home-Office absetzbar
Wer im Home-Office arbeitet, kann mit steuerlichen Erleichterungen rechnen. Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung können Steuerpflichtige danach für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Wie es zur Begründung heißt, kann die Pauschale in den Fällen in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.
„Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt“, heißt es im nun geänderten Einkommensteuergesetz. Gewährt wird die Pauschale nur für Tage, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt und wird in den Jahren 2020 und 2021 gewährt. Die Steuermindereinnahmen sollen bei 900 Millionen Euro liegen.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Verlängert bis Ende 2021 wird mit dem Gesetz unter anderem die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen wird die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum verbessert. „Bisher können Werbungskosten nur dann in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen Mieten erhöhen. Außerdem gibt es Änderungen bei der Besteuerung von Zusatzleistungen des Arbeitgebers.
Die von der Koalition eingefügten Änderungen im Regierungsentwurf betreffen eine ganze Reihe von Sachverhalten. So sollen Vereine und Ehrenamtliche gestärkt werden. Vorgesehen ist eine Erhöhung der sogenannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende entfristet
Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fortgilt.
Weiterhin wird die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 auf 50 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Die Steuermindereinnahmen werden auf 150 Millionen Euro beziffert. Für sogenannte Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.
Pflegebonus länger steuerbegünstigt
Eine Ergänzung nahm der Bundestag bei der Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 Euro vor. Die Steuerbefreiung war bisher bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.
In der Begründung wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wird gestreckt.
Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften
Änderungen gibt es auch bei der Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 Euro wird auf 20.000 Euro angehoben. Damit können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus sogenannten Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnet werden.
Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.
Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Verfolgung der sogenannten Cum-Ex-Taten. Die geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren könne nicht ausreichend sein, um steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte rechtzeitig aufzudecken und vollumfassend auszuermitteln, heißt es zur Begründung.
Oppositionsvorlagen abgelehnt
Ebenfalls abgestimmt wurden ein Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zur Beseitigung von Steuernachteilen bei günstiger Vermietung (19/23677) sowie vier Anträge der Opposition: Darunter waren ein Antrag der AfD-Fraktion, der “Home-Office wieder absetzbar machen„ wollte (19/23725), zwei Anträge der FDP zur Verringerung des Bürokratieaufwands in der Unternehmerkette (19/24371) sowie zur Reform der Stromsteuer (19/21366) und ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel “Zivilgesellschaft ist gemeinnützig„ (19/15465). Für den FDP-Gesetzentwurf stimmten nur die Antragsteller, während die Linksfraktion sich enthielt und die übrigen Fraktionen ihn ablehnten. Den AfD-Antrag lehnten alle übrigen Fraktionen ab. Beim FDP-Antrag enthielten sich die Grünen, während die Koalitionsfraktionen, die AfD und die Linksfraktion ihn ablehnten. Den Antrag der Linken unterstützten auch die Grünen, während die übrigen Fraktionen dagegen stimmten.
Neu auf der Tagesordnung stehen zudem fünf weitere Anträge der Oppositionsfraktionen. Dazu gehören die AfD-Anträge “Die Chance nutzen – Eine Indexierung der Tarife, Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge und Pauschalen im Einkommensteuergesetz einführen, um endlich die schleichende Steuererhöhung zu vermeiden„ (19/25304) und “Steuerverwaltung mit Distributed Ledger Technologien – Zukunftsfähig durch Innovation im öffentlichen Sektor„ (19/25305) sowie die FDP-Vorlagen mit den Titeln “Steuererklärungspflicht bei Kurzarbeit aussetzen„ (19/25240), “Abgeltungsteuer erhalten„ (19/25247) und “Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise bei der Erbschaftsteuer ergreifen – Scheitern von Unternehmensnachfolgen vermeiden„ (19/25244).
Die beiden AfD-Anträge erste AfD-Antrag (19/25304, 19/25305) und der erstgenannte Antrag der FDP (19/25240) wurden zur weiteren Beratung in den federführenden Finanzausschuss überwiesen. Die AfD sah die Federführung bei ihrem zweiten Antrag (19/25305) beim Ausschuss Digitale Agenda, konnte sich aber gegen die Mehrheit der übrigen Fraktionen damit nicht durchsetzen. Die beiden letztgenannten Anträge der FDP (19/25247, 19/25244) werden direkt abgestimmt und abgelehnt. Den ersten Antrag (19/25247) lehnten alle übrigen Fraktionen ab, den zweiten (19/25247) unterstützte auch die AfD, während die Grünen sich enthielten.
Abgelehnter Gesetzentwurf der FDP
Die bisher entstehenden steuerliche Nachteile bei einer zu günstigen Vermietung von Wohnraum sollten auf Mietverhältnisse unter nahen Angehörigen beschränkt werden. Dies forderte die FDP-Fraktion in ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Vermeidung steuerlicher Benachteiligung bei sozialverträglicher Vermietung (19/23677).
Darin hieß es, wenn Vermieter sehr günstig vermieten würden, müssten sie mit steuerlichen Nachteilen rechnen. So könnten sie Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nur noch anteilig abziehen, wenn die Miete unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete liege. Ein Vermieter erleide also steuerliche Nachteile, wenn er zu günstig vermiete.
Abgelehnte Anträge der FDP
Die FDP-Fraktion forderte in ihrem ersten abgelehnten Antrag (19/24371), den Bürokratieaufwand in der Unternehmerkette zu verringern. Die Bundesregierung sollte mit der Veröffentlichung eines entsprechenden Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) dafür sorgen, “dass die Nichtbeanstandungsregelung aus dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 zum zu hohen Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette (DOK: 2020/0610691; Tz.3.12) für die gesamte Dauer der Niedrigsteuerphase und auch rückwirkend für den Zeitraum seit dem 1. August 2020 erneut gilt„, erklärten die Abgeordneten. Zur Begründung verwiesen sie auf bestehende bürokratische Hürden.
Die FDP-Fraktion forderte in ihrem zweiten abgelehnten Antrag (19/24366) eine Reform der Stromsteuer zur Absenkung auf europäisches Mindestmaß. Außerdem müsse sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass die Stromsteuer zeitnah ganz abgeschafft wird, erkläten die Abgeordneten. Zentrales Steuerungsinstrument für den Klimaschutz sollte der CO2-Preis werden. Der europäische Emissionshandel habe sich als leistungsfähiges Instrument erwiesen und sollte daher ausgeweitet werden, hieß es zur Begründung. Solange die Stromsteuer nicht ganz abgeschafft werden könne, müsse sie auf den europarechtlich vorgeschriebenen Mindestsatz gesenkt werden, um die Bürger kurzfristig zu entlasten.
Abgelehnter Antrag der AfD
Die Bundesregierung sollte eine angemessene Regelung finden, damit die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers einfach und unbürokratisch ermöglicht wird. In Zukunft müsse außerdem jeder Arbeitnehmer, der mobiles Arbeiten oder Home-Office in Anspruch nehme, die entstandenen Aufwendungen geltend machen können, forderte die AfD-Fraktion in ihrem abgelehnten Antrag (19/23725).
Wie die Abgeordneten schrieben, könnten durch die Einführung einer klaren gesetzlichen Regelung der Abzugsfähigkeit für das Arbeitszimmer die Gerichte entlastet werden. Gerade in der heutigen Zeit sei das Thema Home-Office wieder hoch aktuell. Unter Verweis auf Presseberichte schrieb die AfD-Fraktion, dass die Zahl der Arbeitnehmer im Home-Office in der Corona-Krise von zwölf auf 25 Prozent aller Beschäftigten gestiegen sei.
Abgelehnter Antrag der Linken
Der Katalog der steuerlich begünstigten Zwecke nach Paragraf 52 der Abgabenordnung sollte um Zwecke wie die “Förderung der Wahrnehmung und Verwirklichung von Grundrechten„, “Förderung des Friedens„, “Förderung der sozialen Gerechtigkeit„, “Förderung des Klimaschutzes„, “Förderung der informationellen Selbstbestimmung„, “Förderung der Menschenrechte„ und “Förderung der Gleichstellung der Geschlechter„ erweitert werden. Dies forderte die Fraktion Die Linke in ihrem abgelehnten Antrag (19/15465).
Außerdem sollte die nach Ansicht der Linksfraktion “rechtsstaatlich höchst fragwürdige Praxis„ beendet werden, dass ein Verein seine Verfassungstreue beweisen müsse und dass die Erwähnung eines Vereins im Bericht einer Landesverfassungsschutzbehörde allein dazu ausreichen könne, um dem Verein die Gemeinnützigkeit zu entziehen. Unter Hinweis auf eine Initiative des Bundesfinanzministeriums zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Attac hieß es, das Gemeinnützigkeitsrecht werde “in erschreckender Weise„ dazu eingesetzt, um auf politisch unliebsame Vereine Druck auszuüben, ihnen mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit zu schaden und sie in Verruf zu bringen. Nach dem globalisierungskritischen Netzwerk Attac sei inzwischen auch der politischen Kampagnenplattform Campact und der Bundesvereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten (VVN-BdA) die Gemeinnützigkeit aberkannt worden. “Diese Repression gegen Andersdenkende muss aufhören„, forderte die Linksfraktion.
Neue abgelehnte FDP-Anträge
In ihrem ersten abgelehnten neuen Antrag (19/25244) sieht die FDP die Einhaltung der Lohnsummenregelung nach dem Erbschaftsteuerrecht und damit mögliche Unternehmensnachfolgen in Gefahr. Der durch die “Corona-Pandemie für viele Unternehmen notwendig gewordene Einsatz von Kurzarbeitergeld„ könne diese Regelung konterkarieren, heißt es in dem Antrag. Die Bundesregierung sollte deshalb gesetzliche Anpassungen prüfen.
Der zweite neue, direkt abgelehnte Antrag (19/25247) wollte die Abgeltungsteuer erhalten (19/25247). Zwar sei im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart, ausschließlich Zinseinkünfte von der Abgeltungsteuer auszuschließen. Dennoch laufe man dadurch Gefahr, die Belastungen für die Steuerpflichtigen zu erhöhen, schrieben die Liberalen.
Neuer überwiesener FDP-Antrag
Der FDP-Antrag, die Steuererklärungspflicht bei Kurzarbeit auszusetzen (19/25240), zielt darauf ab, die Regelung im Paragrafen 32b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auszusetzen. Zur Begründung heißt es, der Einsatz von Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld oder Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz könne dazu führen, dass die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte der Arbeitnehmer, die diese etwa vor oder nach dem Einsatz von Kurzarbeit erhalten, höher besteuert werden als dies ohne den Einsatz von Lohnersatzleistungen der Fall wäre.
Die FDP will mit ihrem Antrag erreichen, dass dieser sogenannte Progressionsvorbehalt und die daraus resultierende Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für die steuerlichen Veranlagungsjahre 2020 und 2021 ausgesetzt werden sollten.
Überwiesene AfD-Anträge
Die AfD-Fraktion fordert in ihrem ersten neuen Antrag (19/25304) eine Indexierung der Tarifeckwerte, Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge und Pauschalen im Einkommensteuergesetz, um so eine “schleichende Steuererhöhung„ (sogenannte kalte Progression) zu vermeiden. Den Paragrafen 32a des Einkommensteuergesetzes will die Fraktion ergänzen. Danach soll die Tarifformel jährlich zu Beginn eines jeden Veranlagungszeitraums und erstmals ab 1. Januar 2022 an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst werden. Ebenso sollte ein Automatismus eingeführt werden, der die Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge im Einkommensteuergesetz von der Höhe der Inflation abhängig macht, damit die Effekte “heimlicher Steuererhöhungen„ in Zukunft nicht mehr eintreten.
In ihrem zweiten Antrag (19/25305) verlangt die Fraktion, die “Blockchain„-Strategie der Bundesregierung in “Distributed-Ledger-Strategie„ umzubenennen und diese technologieoffen zu formulieren. Ebenso solle mit den Ländern ein Pilotprojekt gestartet werden, um eine lückenlose Dokumentation für die Steuererhebung, zum Beispiel bei der Umsatzsteuer, einzuführen. Ziel müsse es sein, die Distributed-Ledger-Technologie zu nutzen sowie Aufwand und Kosten zu verringern. Die Distributed-Ledger-Technologie ist laut AfD eine besondere Form der elektronischen Datenverarbeitung. Als “verteilte Datenbank„ erlaube sie Teilnehmern eine gemeinsame Schreib-, Lese- und Speicherberechtigung. Die AfD sieht Vorteile dieser Technologie gegenüber der Blockchain-Technologie im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung. (hle/sas/hau/ste/pez/ste/vom/08.01.2021)