Regierung will Stabilität des Bankensektors stärken
Die Bundesregierung will die Steuerzahler und Anleger besser schützen. Der Bundestag hat dazu am Donnerstag, 8. Oktober 2020, erstmals über den von ihr eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinien 2019 / 878 und 2019 / 879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (19/22786) beraten. Im Anschluss wurde der Entwurf zur weiteren Beratung in den federführenden Finanzausschuss überwiesen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Zu den Maßnahmen des geplanten Risikoreduzierungsgesetzes gehören eine Erleichterung der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen durch Darlehen sowie eine Beaufsichtigung von Förderbanken der Länder sowie der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach nationalen Regelungen.
Ein wichtiges Teilstück des Gesetzentwurfs sind die Maßnahmen zum Schutz der Steuerzahler und Kleinanleger vor Bankenkrisen. Krisenbedingte Verluste von Banken und von deren Investoren sollen nicht mehr vom Steuerzahler getragen werden. Große Banken sollen künftig Verlustpuffer von mindestens acht Prozent ihrer Bilanzsumme vorhalten müssen. Damit sollen im Krisenfall Verluste abgefedert werden, heißt es in den Entwurf
Mehr Schutz vor Verlusten erwartet die Regierung auch durch Änderungen im Anleihenbereich. Von Verlustrisiken besonders betroffene Anleihen wie Nachranganleihen sollen in Zukunft nur noch mit einer Stückelung von mindestens 50.000 Euro vertrieben werden dürfen.
Stellungnahme des Bundesrates
Diesem Regelungsvorschlag widerspricht allerdings der Bundesrat in seiner Stellungnahme, in der zwar ein besonderes Schutzbedürfnis für Privatanleger im Hinblick auf nachrangige Verbindlichkeiten als neue Anlageklasse als gerechtfertigt bezeichnet wird. Für die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausweitung der Mindeststückelung von 50.000 Euro im Wertpapierhandelsgesetz auch auf nachrangige Anleihen von Banken treffe dieses Argument hingegen nicht zu.
Der Absatz entsprechender Produkte auch an Privatanleger sei bereits etabliert und stelle auch keine Besonderheit gegenüber den Nachranganleihen von Unternehmen anderer Branchen dar. Das Anlagespektrum für Privatanleger würde durch diese Regelung weiter verengt und die Möglichkeiten deutscher Kreditinstitute, Mittel zur Erfüllung der Eigenmittelanforderungen einzuwerben, würden gleichzeitig eingeschränkt. Auch europarechtlich sei keine Ausweitung der Mindeststückelung geboten.
Gegenäußerung der Bundesregierung
In ihrer Gegenäußerung widerspricht die Bundesregierung den Ländern und erklärt, dass die Abwicklungsfähigkeit der Institute durch eine entsprechende Mindeststückelung verbessert werde. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass es zu deutlich erschwerten Abwicklungen kommen könne, wenn entsprechende Instrumente in der Hand von Privatanlegern seien. Die Ausweitung der Mindeststückelung soll für Instrumente gelten, die nach dem 28. Dezember 2020 begeben werden.
Mit dem Gesetzentwurf soll ferner die Aufsicht über Sicherungsfonds für Lebens- und Krankenversicherungen effektiver gestaltet werden. Damit werde ein verfahrenssicherer Prozess für den Fall gewährleistet, dass erstmalig der Bestand eines Lebens- oder Krankenversicherers auf einen Sicherungsfonds übertragen werden müsse. (hle/sas/08.10.2020)