Braunkohlevertrag wird von Sachverständigen kontrovers bewertet
Insgesamt 4,35 Milliarden Euro sollen die Braunkohle-Konzerne RWE und LEAG an Entschädigung für Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung erhalten. So steht es im Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen Bundesregierung und Betreibern (19/21120), der am Montag, 7. September 2020, von den Sachverständigen bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie unter Vorsitz von Klaus Ernst (Die Linke) kontrovers beurteilt worden ist.
Tagebaufolgekosten und Klimaschutzverpflichtungen
Der Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Dammert verwies darauf, dass der Vertragsentwurf als Verwendungszweck der Entschädigung die Abdeckung der Tagebaufolgekosten festlegt. Das Risiko der öffentlichen Haushalte, für Kosten der Wiedernutzbarmachung der Tagebaue ersatzweise eintreten zu müssen, werde damit in einem ganz erheblichen Umfang gemindert. Der Vertragsentwurf gehe damit deutlich über dasjenige hinaus, was entschädigungsrechtlich durch Gesetz geregelt werden könnte.
Die Rechtsanwältin Dr. Cornelia Ziehm befand, wenn der Bundestag dem Vertragsentwurf zustimme, würde er sich hinsichtlich der ihm originär obliegenden energie- und klimapolitischen Gestaltungshoheit in die Abhängigkeit derjenigen Unternehmen begeben, deren Geschäftsmodell auf der Emission von klimaschädlichen Treibhausgasen gründe. Das wäre ihrer Ansicht nach nicht nur in hohem Maße demokratietheoretisch fragwürdig, sondern auch mit den von der Bundesregierung eingegangenen Klimaschutzverpflichtungen nicht vereinbar.
Gesamtlösung für eine einvernehmliche Regelung
Martin Herrmann vom Sächsischen Oberbergamt machte klar, dass es sich bei der vorgesehenen Entschädigung nicht um eine Enteignungsentschädigung handle, sondern um einen Bestandteil einer mit den Anlagebetreibern vereinbarten Gesamtlösung. Es sei gerechtfertigt, in den Verträgen nähere Bestimmungen zur Verwendung der Entschädigung zu regeln. Es gehe um eine Gesamtentschädigung, die alle finanziellen Nachteile umfasse, die mit der vorzeitigen Stilllegung der Kraftwerke und Tagebaue verbunden sind.
Prof. Dr. Charlotte Kreuter-Kirchhof von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf beschrieb den Rückbau eines Tagebaus als langfristiges Vorhaben, das technisch, wirtschaftlich und rechtlich mit komplexen Fragen verbunden sei. Diese langfristige Aufgabe könne in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag einvernehmlich geregelt und so zukunftsorientiert gelenkt werden. Dass der Gesetzgeber einen solchen Vertrag anstrebe, entspreche den tatsächlichen Anforderungen und dem rechtlichen Rahmen für die Grundsatzentscheidung zum vorzeitigen Ende der Braunkohleverstromung.
Kritik hinsichtlich der Transparenz und zu Detailfragen
Ida Westphal von ClientEarth – Anwälte der Erde beklagte, dass mit dem Instrument der öffentlich-rechtlichen Verträge eine mangelnde Transparenz des Aushandlungsprozesses und fehlende Beteiligungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft einhergingen – im Gegensatz zu gesetzgeberischen Verfahren. Das vertraglicher Instrument eröffne darüber hinaus den Betreibern eine wesentlich größere Einflussmöglichkeit auf das Endergebnis als der Gesetzgebungsprozess. Überdies werde der Ausstiegspfad zementiert. Durch die Parallelität einer Regelung durch Vertrag und Gesetz hätten sich neue Unstimmigkeiten ergeben.
Der Rechtsanwalt Dr. Holger Schmitz lenkte den Blick darauf, dass das Kohleausstiegsgesetz den Anlagebetreibern einen Entschädigungsanspruch gewähre, wobei der Vertrag wesentliche Details dazu wie Auszahlungsmodalitäten oder Verwendung der Entschädigung regele. Diese eng verzahnte Kombination könne vom Ansatz her nur gelingen, wenn der Bund sowohl als Gesetzgeber als auch als Vertragspartner agiere. Nur so könne ein Gleichlauf von gesetzlichen und vertraglichen Pflichten garantiert werden. Es sei eine gute Entscheidung, begleitend zum Gesetz einen Vertrag schließen zu wollen.
Berechnungsansatz und Sozialverträglichkeit
Für Hanns Koenig von der Aurora Energy Research GmbH ist die Entschädigungssumme in ihrer Gesamthöhe von 4,35 Milliarden Euro und ihrer Aufteilung auf die beiden Unternehmen RWE und LEAG weder durch den Vertragsentwurf noch durch gutachterliche Stellungnahmen dazu begründet. Es fehle ein transparenter Berechnungsansatz, wie sich die verringerte Braunkohleförderung in eine Entschädigung für die Betreiber übersetzt.
Dr. Ralf Bartels von der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vertrat die Auffassung, das vertragliche Einvernehmen mit den Unternehmen gewährleiste ein rechtssicheres Vorgehen. Das erhöhe die klimapolitische Wirksamkeit einer gesicherten schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung. Er wolle nicht in Frage stellen, dass die im Vertragsentwurf vorgesehenen Entschädigungen den Unternehmen reichen werden, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Frage der Sozialverträglichkeit werde berücksichtigt.
Das letzte Wort hat das Parlament, wie aus dem Titel der Drucksache hervorgeht: „Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland – Einholung eines zustimmenden Beschlusses des Deutschen Bundestages gemäß § 49 des Kohleausstiegsgesetzes“. (fla/07.09.2020)