Ob und ab wann Telekommunikationsanbieter in Deutschland verpflichtet werden können, ihre Netze für Kunden von Konkurrenten zu öffnen (National Roaming), ist unter Experten umstritten. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur unter Vorsitz von Cem Özdemir (Bündnis 90/Die Grünen) am Mittwoch, 13. Februar 2019, deutlich.
„Vollzugsfähigkeit der EU-Richtlinie herstellen“
Die Änderung des Europäischen Kodexes für die Elektronische Kommunikation (EECC), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichte, ihren nationalen Regulierungsbehörden eine Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, damit diese nationales und lokales Roaming anordnen kann, muss aus Sicht von Prof. Dr. iur. Jürgen Kühling von der Universität Regensburg möglichst frühzeitig vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden. Noch vor Erteilung der 5G-Frequenznutzungsrechte sollte, um Streitigkeiten zu vermeiden, die Vollzugsfähigkeit der EU-Richtlinie hergestellt werden, sagte er.
Unterstützung erhielt Kühling durch Dr. Kay Ruge vom Deutschen Landkreistag. Die derzeitigen Versorgungsauflagen für die Netzabdeckung seien nicht ausreichend, kritisierte er. Die Anrechnungsklausel sehe eine flächendeckende Netzabdeckung vor. Dadurch, dass die Unternehmen ihre Ausbauleistungen sich gegenseitig anrechnen lassen könnten, gebe es dann zwar eine theoretische 100-prozentige Netzabdeckung.
Praktisch sei es aber so, dass weiterhin die Kunden des Unternehmens A nicht das Netz des Unternehmens B nutzen könnten und die sogenannten „grauen Funklöcher“ bestehen blieben, sagte der Kommunalvertreter.
Bedenken gegen kurzfristige Umsetzung
Nach Auffassung von Prof. Dr. Thomas Fetzer von der Universität Mannheim ist hingegen eine Umsetzung der Richtlinie noch vor der 5G-Frequenzversteigerung nicht möglich. Aus dem Text der Richtlinie ergebe sich ein Anwendungsverbot vor Ende 2020, sagte Fetzer. Gegen eine kurzfristige Umsetzung eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens habe er große Bedenken.
Dr.-Ing. Thomas Haustein vom Fraunhofer-Institut für Nachrichtentechnik sieht in Roaming nicht die ideale Lösung für Kunden, um nahtlos durch das Internet gleiten zu können. Beim Roaming müsse ständig das Netz gewechselt werden, was zu einer Unterbrechung der Internetdienste führe. Zielführend sei hingegen ein Infrastruktur-Sharing zwischen den Telekommunikationsunternehmen.
„Nationales Roaming kein nachhaltiges Konzept“
Michael Horn vom Chaos Computer Club forderte, die 5G-Infrastruktur müsse für den Dienstewettbewerb geöffnet werden. Das gehe nur, wenn die Anbieter der Infrastruktur auf Open-Access-Lösungen setzen. Das nationale Roaming ist aus seiner Sicht zwar zeitnah umsetzbar, „stellt aber kein nachhaltiges Konzept dar“.
Dr. Ursula Henseler-Unger vom Wissenschaftlichen Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste verwies auf die hohen Latenzzeiten, die das Roaming mit sich bringe. Gerade bei 5G brauche es aber möglichst geringe Latenzzeiten. Was den eigentlichen Gegenstand der Anhörung anging, die von der Bundesregierung geplante Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (19/6336), mit dem Fehlanreize beim Glasfaserausbau beseitigt werden sollen, so sagte Henseler-Unger, dies bringe den Breitbandausbau nicht entscheidend voran.
Unzumutbarkeitsprüfung soll eingeführt werden
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung eine Unzumutbarkeitsprüfung für die eigentlich erlaubte Mitverlegung von Glasfaserkabeln in Kabelschächte der Mitbewerber einführen. Demnach können Anträge auf Koordinierung von Bauarbeiten dann unzumutbar sein, „wenn die Koordinierung der Bauarbeiten dazu genutzt werden soll, ein bereits geplantes und öffentlich gefördertes Glasfasernetz mit weiteren Telekommunikationsinfrastrukturen zu überbauen“.
Gleichzeitig werde der Überbauschutz nur bei Vorliegen eines offenen und diskriminierungsfreien Netzzugangs gewährt und somit der Infrastrukturwettbewerb effizient ausgestaltet und Fehlanreize beseitigt, heißt es in der Vorlage.
„Entwurf dient lediglich zur Beruhigung“
Sven Knapp vom Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko) kritisierte, der Entwurf diene lediglich zur Beruhigung. Nach wie vor würden die Unternehmen wegen der sich aus dem Mitverlegungsanspruch ergebenden Risiken nicht in den Ausbau gehen.
Josef Bednarski, Konzernbetriebsrat der Deutschen Telekom AG, sprach hingegen von einem ausgewogenen Kompromiss bei der Novelle des Telekommunikationsgesetzes. Gleichzeitig lehnte er Roaming ab. Deutschland brauche 5G, sagte er. Lokales Roaming führe aber nicht nur zu höheren Latenzzeiten sondern auch zu geringeren Investitionen beim Netzausbau, warnte der Telekom-Betriebsrat.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat stört sich unter anderem an der Einschränkung des Überbauschutzes auf öffentlich geförderte Glasfasernetze. Dies sei „nicht sachgerecht“, da Investitionen in Glasfasernetze generell sehr risikobehaftet seien, schreibt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu der Regierungsvorlage. Daher sollte der Überbauschutz aus seiner Sicht auf alle Erstinvestitionen in solche Netze erstreckt werden.
Nach Auffassung der Bundesregierung würde aber eine Erweiterung des Überbauschutzes über reine Förderfälle hinaus gegen EU-Recht verstoßen. Es bestünden an sich bereits enge EU-rechtliche Voraussetzungen für eine Änderung der Regeln zur Koordinierung von Bauarbeiten, heißt es in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates. Als mit EU-Recht übereinstimmend werde lediglich eine Beschränkung des Überbauschutzes auf Förderfälle „mit der Einräumung eines möglichst großen Ermessensspielraums für die nationale Streitbeilegungsstelle“ erachtet, schreibt die Regierung. (hau/13.02.2019)
Liste der geladenen Sachverständigen
- Josef Bednarski, Konzernbetriebsrat Deutsche Telekom AG
- Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. (Vanderbilt), Universität Mannheim
- Dr.-Ing. Thomas Haustein, Fraunhofer-Institut für Nachrichtentechnik
- Dr. Iris Henseler-Unger, Wissenschaftliches Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste
- Michael Horn, Chaos Computer Club
- Sven Knapp, BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.V.
- Prof. Dr. iur. Jürgen Kühling, LL.M., Universität Regensburg
- Dr. Kay Ruge, Deutscher Landkreistag e.V.