Austausch und Verarbeitung von Fluggastdaten in der EU
Der Bundestag hat den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf für ein Fluggastdatengesetz (18/11501) am Donnerstag, 23. März 2017, in erster Lesung beraten und anschließend zur weiteren Beratung in den Innenausschuss überwiesen. Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2016/681 umgesetzt werden. Das geplante Gesetz soll die Verwendung von Fluggastdatensätzen (sogenannten PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität ermöglichen. Die Richtlinie ist bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen.
Der bestehende europaweite Austausch von Erkenntnissen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird so dem Entwurf zufolge durch ein neues Instrument ergänzt. Geplant ist, dass künftig die Fluggastdaten von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüft und unter engen Voraussetzungen ausgetauscht werden können.
Europaweiter Austausch von Erkenntnissen
Wie die Regierung in der Vorlage darlegt, agieren die im Bereich der schweren Kriminalität und des internationalen Terrorismus aktiven Täter und Tätergruppierungen häufig grenzüberschreitend und reisen im Rahmen ihrer illegalen Aktivitäten in andere Staaten. Ziel der Richtlinie sei es, bestimmte Straftaten solcher Täter durch die Verwendung von Fluggastdaten zu verhüten und zu verfolgen.
Hierdurch werde der bestehende europaweite Austausch von Erkenntnissen zwischen den EU-Staaten durch ein neues Instrument ergänzt, indem die Fluggastdaten von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüft und „unter engen Voraussetzungen ausgetauscht werden können“, heißt es in der Vorlage weiter. Die Überprüfung der Daten ermögliche es den Sicherheitsbehörden nicht nur, „bereits bekannte Personen, sondern auch solche Personen zielgerichtet zu identifizieren, die den zuständigen Behörden bislang nicht bekannt waren und die mit einer terroristischen Straftat oder einer Straftat der schweren Kriminalität in Zusammenhang stehen könnten“.
Die Richtlinie sieht den Angaben zufolge eine verpflichtende Übermittlung von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen für Flüge vor, die von der Europäischen Union aus in einen Drittstaat oder von einem Drittstaat aus in einen Mitgliedsstaat der EU starten. Sie räumt den EU-Staaten laut Vorlage zudem die Möglichkeit ein, auch Flüge zwischen den Mitgliedstaaten sowie Datenübermittlungen durch andere Wirtschaftsteilnehmer, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reisen einschließlich Flugbuchungen erbringen, einzubeziehen. Von dieser Möglichkeit solle in dem sogenannten Fluggastdatengesetz Gebrauch gemacht werden, um Sicherheitslücken zu schließen.
Erhebung von Fluggastdaten
Wie aus der Begründung hervorgeht, enthalten Fluggastdaten „ausschließlich Informationen, die die Fluggäste insbesondere bei der Reservierung oder Buchung von Flügen oder beim Check-In eines Fluges zur Verfügung stellen“. Sie „umfassen Informationen wie den Namen, die Adresse, weitere Kontaktdaten des Fluggastes, Angaben zur Reiseroute, Reisedaten und die Zahlungsart“, führt die Regierung weiter aus.
Luftfahrtunternehmen und andere Unternehmen würden nicht dazu verpflichtet, über die von ihnen bereits erhobenen Fluggastdaten hinaus weitere Daten bei den Fluggästen zu erheben. Entsprechend werde auch von den Fluggästen nicht verlangt, dass sie neben den Fluggastdaten zusätzliche Daten bereitstellen (sas/sto/23.03.2017)