Abgeordnete: Vertreter des ganzen Volkes
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind nach Artikel 38 des Grundgesetzes Vertreter des ganzen Volkes und werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen unterworfen und müssen sich in ihren Entscheidungen nicht an Aufträge, Weisungen oder Parteiprogramme halten. Abgeordnete werden auch als Parlamentarier oder Volksvertreter bezeichnet. Ihr Mandat können Abgeordnete nur verlieren, wenn sie freiwillig darauf verzichten oder es ihnen strafrechtlich aberkannt wird. Dafür muss allerdings im Vorfeld die Immunität aufgehoben werden, denn grundsätzlich genießen Abgeordnete Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung. Es ist auch nicht möglich, das Mandat durch ein Misstrauensvotum der Wähler oder durch Ausschluss der Fraktion zu verlieren. Niemand darf daran gehindert werden, sein Abgeordnetenmandat zu übernehmen und auszuüben. Einzige Voraussetzung ist die Volljährigkeit. Abgeordnete tragen das Kürzel „MdB“ nach dem Namen – das steht für „Mitglied des Bundestages“. (eis/03.05.2016)