Bundestag debattiert über Fracking-Neuregelung
Der Bundestag debattiert am Freitag, 23. Juni 2016, über eine Fracking-Neuregelung. Ab etwa 10.40 Uhr wird eine Stunde lang über die Gesetzentwürfe zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominderung bei den Verfahren der Fracking-Technologie (18/4713, 18/4949) und zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen (18/4714, 18/4952) abschließend beraten. Dazu liegen Beschlussempfehlungen des Umweltausschusses (18/8916) und des Wirtschaftsausschusses (18/8907) vor. Über die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses wird namentlich abgestimmt.
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Gesetzentwürfe seit Mai 2015 in der Beratung
Die Gesetzentwürfe waren bereits Anfang Mai 2015 in erster Lesung im Bundestag beraten worden. Vertreter der Koalitionsfraktionen hatten bei Beratungen im Umweltausschuss vor allem hervorgehoben, dass mit den nun geänderten Gesetzentwürfen sogenanntes unkonventionelles Fracking unbefristet verboten und konventionelles Fracking stärker eingeschränkt werde.
Vertreter der Oppositionsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke kritisierten das „Hau-Ruck-Verfahren“, das wenig Zeit zum Prüfen der von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungen erlaube. Zudem forderten beide Fraktionen ein generelles Verbot der Fracking-Technologie in Deutschland.
Änderungen der Koalitionsfraktionen
Zu den wesentlichen Änderungen der Koalitionsfraktionen im Vergleich zum Regierungsentwurf gehört ein im Wasserhaushaltsgesetz verankertes generelles Verbot des unkonventionellen Frackings, also der Förderung von Erdgas und Erdöl in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein. Im Regierungsentwurf war dieses nur für oberhalb von 3.000 Meter Tiefe unter Normalnull vorgesehen.
Ausnahmen sind in dem geänderten Gesetzentwurf nur für insgesamt vier „Erprobungsmaßnahmen“ zur wissenschaftlichen Untersuchung der Frage, wie sich der Technologieeinsatz auf die Umwelt, „insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt“, auswirkt. Im Regierungsentwurf war die Zahl nicht begrenzt. Zudem muss nach der geänderten Fassung nun auch die betroffene Landesregierung der „Erprobungsmaßnahme“ zustimmen.
Rolle der Expertenkommission
Auch die Rolle der schon im Regierungsentwurf vorgesehenen Expertenkommission ist durch den Änderungsantrag der Koalition neu justiert worden. Sie hat nun nicht mehr die Möglichkeit, den gegebenenfalls beantragten Einsatz unkonventionellen Frackings für unbedenklich zu erklären, was wiederum eine der Grundlagen für eine Ausnahmegenehmigung seitens der zuständigen Behörden gewesen wäre.
Die Kommission soll vielmehr nur noch an Öffentlichkeit und Bundestag berichten. Der Bundestag ist nach dem geänderten Gesetzentwurf im Jahr 2021 dazu aufgerufen, die Angemessenheit des generellen Verbotes „auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik“ zu überprüfen.
Einschränkung bei Vorkommen von Quellen
In Hinblick auf erlaubnisfähiges Fracking schränkt die veränderte Fassung dessen Nutzung auch für Einzugsgebiete eines Mineralwasservorkommens, einer Heilquelle sowie einer „Stelle zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln“ ein. Weitere Änderungen sind unter anderem im Hinblick auf die Ablagerung von Lagerstättenwasser vorgesehen.
Abgestimmt wird auch über einen Änderungsantrag (18/8925) und einen Entschließungsantrag (18/8926) der Grünen. Darin fordert die Fraktion, das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu verbieten. Von der Regierung verlangen die Grünen neben einem Verbot des Frackings auch strengere Umweltauflagen für die Erdgas- und Erdölförderung ohne Einsatz der Fracking-Technik, Aufklärung über Gesundheitsrisiken und eine Beschleunigung der Energiewende. Darüber hinaus liegt ein Entschließungsantrag der Grünen (18/8927) zur Bergschadenshaftung vor. Danach soll das Bergschadensrecht so erweitert werden, dass auch jene Schäden einbezogen werden, die durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche verursachen können.
Auch Die Linke hat einen Entschließungsantrag (18/8931) vorgelegt, über den der Bundestag abstimmt. (scr/eis/24.06.2016)