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Bau

Mehr Rechtssicherheit für Häuslebauer

Die Bundesregierung will das Bauvertragsrecht reformieren.

(© dpa)

Bauherren vor bösen Überraschungen schützen soll ein neues Bauvertragsrecht, über das der Bundestag am Freitag, 10. Juni 2016, ab 10.05 Uhr eine Stunde lang in erster Lesung berät. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (18/8486) soll der rechtliche Boden sicherer werden, auf dem Verträge zwischen Bauherren und Baufirmen geschlossen werden. Zudem soll das Gesetz Handwerker schützen, die mit fehlerhaftem Material beliefert wurden.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Die Bundesregierung begründet ihr Vorhaben damit, dass Bauverträge bisher dem Werkvertragsrecht unterliegen, das aber „sehr allgemein gehalten“ und „für die komplexen, auf eine längere Erfüllungszeit angelegten Bauverträge häufig nicht detailliert genug“ sei. Wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts seien „nicht gesetzlich geregelt, sondern der Vereinbarung der Parteien und der Rechtsprechung überlassen“, schreibt die Bundesregierung in der Einleitung des Gesetzentwurfs. Als wesentliches Ziel des Gesetzentwurfs nennt sie deshalb einen besseren Verbraucherschutz für Bauherren.

Erstmals Regeln speziell für Bauverträge

Dazu will die Bundesregierung die allgemeine Regelung des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) um spezifische Regelungen eines Bauvertragsrechts ergänzen. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehört die Einführung der neuen Rechtsfigur eines Verbraucherbauvertrages im BGB.

Unter anderem soll der private Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer ein sogenanntes Anordnungsrecht erhalten, das heißt die Befugnis, Änderungswünsche zur Bauausführung einseitig anzuordnen. Außerdem soll das Kündigungs- und Widerrufsrecht klar geregelt werden.

Mehr Sicherheit auch für Handwerker

Weiterer Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Kaufvertragsrechts an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei geht es um die Haftung, wenn mangelhaftes Material verbaut worden ist. In diesem Fall ist der ausführende Handwerker verpflichtet, das mangelhafte Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen.

Nach geltender Rechtslage kann der Handwerker aber gegenüber dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen hat, nur dessen Ersatz verlangen und bleibt auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau sitzen. Dies soll mit dem Gesetzentwurf zugunsten des Handwerkers geändert werden.

Der Bundesrat hat am 22. April eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mit zahlreichen Änderungswünschen beschlossen. (pst/06.06.2016)