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Bau

Regierung will Bauherren besser schützen

Modell eines Hauses auf Geldscheinen

Die Regierung will verhindern, dass Baudarlehen leichtfertig vergeben werden. (© pa/dpa-Themendienst)

Über europäisch harmonisierte Regeln für Eigenheim-Kredite berät der Bundestag am Donnerstag, 18. Februar 2016, ab 17.20 Uhr in zweiter und dritter Lesung. In dem zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/5922, 18/6286) geht es auch um eine Deckelung der Zinsen bei Dispo- und Überziehungskrediten. Ein bereits 2014 eingebrachter Antrag der Fraktion Die Linke (18/2741), der eine solche Deckelung fordert, wird in der 45-minütigen Debatte mitberaten und abgestimmt.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Mit dem Gesetzentwurf wird die 2014 beschlossene Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Faule Immobilienkredite hatten in mehreren EU-Ländern großen Anteil am Entstehen der Finanzkrise der letzten Jahre. Mit ihren strengen Vorgaben kann die EU-Richtlinie gerade in Staaten, in denen in der Vergangenheit eher nachlässig mit Kreditrisiken umgegangen worden war, zur Stabilität der Finanzmärkte beitragen.

Eigenheimkäufer vor Übervorteilung schützen

Für Deutschland trifft dies kaum zu. Hier geht es bei der Umsetzung der Richtlinie eher um eine Vielzahl von Detailregelungen, mit denen die Interessen von Kreditgeber und Kreditnehmer besser in Einklang gebracht werden. Vor allem sollen damit Erwerber von Eigenheimen besser vor Übervorteilung geschützt werden.

Wesentliche Änderungen betreffen die Informationspflichten des Darlehensgebers – in der Regel also der Bank – vor Abschluss eines Vertrags zur Immobilienfinanzierung. Neuerungen gibt es auch bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, die künftig ausdrücklich auch als Schutzpflicht gegenüber dem Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit verstanden werden soll.

Weitgehendes Verbot für Koppelungsgeschäfte

Ein weitgehendes Verbot soll es für sogenannte Koppelungsgeschäfte geben, bei denen Verbrauchern zusammen mit dem Immobilienkredit andere Finanzprodukte aufgeschwatzt werden. Nur für Produkte, die im Interesse des Verbrauchers liegen, soll es Ausnahmen geben.

Mehrere Bestimmungen sollen dafür sorgen, dass die Beratung zur Baufinanzierung im Interesse des Verbrauchers erfolgt. Das betrifft etwa die Voraussetzungen für die Zulassung als Berater, Informationspflichten des Beraters gegenüber den Interessenten und klare Regeln für die Berechnung des effektiven Jahreszinses.

Zudem sollen Kreditinstitute verpflichtet werden, Kunden, deren Girokonto über einen längeren Zeitraum erheblich überzogen ist, ein Beratungsgespräch anzubieten, um sie auf günstigere Finanzierungswege hinzuweisen.

Rückstellungen für Betriebsrenten

Aufgrund eines Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen soll mit dem Gesetz auch das Handelsgesetzbuch geändert werden. Anlass ist, dass Unternehmen aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase für die Zahlung von Betriebsrenten erhöhte Rückstellungen bilden müssen.

Bisher werden für die Bemessung der Rückstellungen die Kapitalmarktzinsen der letzten sieben Jahre zugrunde gelegt. Die Koalition möchte die Berechnungsgrundlage nun auf zehn Jahre ausdehnen. Bei der Anwendung der Neuregelung würde sich im Vergleich zu bisher der jährliche Aufwand für die Rückstellungen zunächst verringern. In späteren Jahren würden dafür dann entsprechend höhere Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen erforderlich.

Entschließungsanträge der Opposition

Zur Abstimmung liegen neben der  Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (18/7584) auch Entschließungsanträge der Linken (18/7585) und der Grünen (18/7586) vor. Die Linke fordert unter anderem, die Zinssätze für eingeräumte Dispositionskredite und geduldete Überziehungskredite auf fünf Prozentpunkte über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu begrenzen.

Die Grünen verlangen unter anderem, das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Immobiliendarlehen unangetastet zu lassen und es nicht automatisch nach einem Jahr und 14 Tagen erlöschen zu lassen. (pst/18.02.2016)