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Recht

Bundestag will Aktienrecht novellieren

Symbolbild Aktien

Die Bundesregierung will das Aktienrecht novellieren. (© pa/chromorange)

Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 12. November 2015, über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Aktienrecht (18/4349) ab. Der Rechtsausschuss hat dazu eine Beschlussempfehlung vorgelegt (18/6681). Zwei Änderungen sollen es Firmen ermöglichen, ihr Eigenkapital zu stärken und damit krisenfester zu werden. Stimmrechtslose Vorzugsaktien sollen danach zum Kernkapital zählen können, und Gesellschaften sollen Wandelschuldverschreibungen in Grundkapital umwandeln dürfen. Außerdem soll unter anderem die Transparenz über die Eigentümer nichtbörsennotierter Aktiengesellschaften erhöht werden. Die Debatte soll gegen 16.40 Uhr beginnen und eine Dreiviertelstunde dauern.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Kapitalbasis von Unternehmen stärken

Der „Vorzug“ bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien wird bisher „als zwingend nachzahlbare Vorabdividende verstanden, und das verhindert die Anerkennung als Kernkapital“, wie die Bundesregierung in der Begründung zur „Aktienrechtsnovelle 2014“ schreibt. Nun sollen Gesellschaften die Möglichkeit erhalten, stimmrechtslose Vorzugsaktien herauszugeben, bei denen der Vorzug nicht nachzahlbar ist. Stattdessen kann der Vorzug in einer Mehrdividende bestehen.

Die aktienrechtlichen Bestimmungen zu Wandelschuldverschreibungen geben bisher nur deren Inhaber, also dem Gläubiger, das Recht zum Umtausch in Unternehmensanteile. Mit der Novelle soll auch das Unternehmen, also der Schuldner, die Möglichkeit zu einem solchen Umtausch erhalten. Das soll Gesellschaften helfen, „eine Unternehmenskrise zu bewältigen oder zu vermeiden“, schreibt die Bundesregierung.

Mehr Transparenz über Firmeneigentümer

Eine verbesserte Transparenz ist nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, weil nach geltendem Recht „Änderungen im Gesellschafterbestand, die sich unterhalb der Schwellen der Mitteilungspflichten (Paragrafen 20 und 21 des Aktiengesetzes) bewegen, verborgen bleiben“. Es habe deshalb auf internationaler Ebene Kritik gegeben, schreibt die Bundesregierung. Dieser Kritik will sie unter anderem mit entsprechenden Beurkundungspflichten bei Inhaberaktien Rechnung tragen.

Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus eine Reihe weiterer Änderungen, die unter anderem um einen Missbrauch des Klagerechts durch Aktionäre besser verhindern sollen. In zweiter Beratung soll über zwei Änderungsanträge der Grünen (18/6690, 18/6691) abgestimmt werden, in denen es um die Angemessenheit von Vorstandsvergütungen geht.

Zweiter Anlauf im Bundestag

Der jetzt zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf war als „Aktienrechtsnovelle 2012“ in weitgehend gleicher Form bereits in der letzten Wahlperiode vom Bundestag beschlossen worden. Wegen einer darin enthaltenen Regelung zur Vorstandsvergütung hatte damals der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen.

Da unmittelbar danach die Bundestagswahl stattfand, fiel das Gesetz aber der Diskontinuität anheim. Die damals von der Länderkammer beanstandete Regelung ist im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr enthalten.(pst/12.11.2015)