Stärkung der Betriebsräte stößt auf gemischtes Echo
Vorschläge der Oppositionsfraktionen zur Stärkung von Betriebsräten stoßen bei Experten auf Zustimmung ebenso wie auf Ablehnung. Das wurde im Verlauf einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales unter Vorsitz von Kerstin Griese (SPD) am Montag, 12. Oktober 2015, deutlich. Während Vertreter der Arbeitgeberseite keinen Bedarf an Änderungen des Betriebsverfassungsrechts im Sinne der Antragsteller erkennen konnten, unterstützten Gewerkschaftsvertreter und Arbeitsrechtsexperten die meisten der vorgeschlagenen Änderungen.
Anträge der Oppositionsfraktionen
In ihren Anträgen sprechen sich Die Linke (18/5327) und die Grünen (18/2750) unter anderem für ein vereinfachtes Wahlverfahren bei der Erstwahl eines Betriebsrates auch für Betriebe mit bis zu 100 Wahlberechtigten aus. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert zudem, dass Mitglieder des Wahlvorstandes für den Zeitraum bis zur nächsten Betriebsratswahl in die Schutzbestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes aufgenommen werden sollen.
Nach den Vorstellungen der Linksfraktion sollen die Arbeitgeber, sofern im Betrieb die Bedingungen für eine Betriebsratswahl erfüllt sind, dieser aber noch nicht gewählt ist, verpflichtet werden, einmal im Jahr eine Mitarbeiterversammlung durchzuführen, um über die Rechte und Pflichten des Betriebsverfassungsgesetzes zu informieren. Zudem solle der Kündigungsschutz für Mitarbeiter, die sich für den Wahlvorstand bewerben, ab dem Tag ihrer Bewerbung gelten.
„Wahlvorstände wichtige Partner der Arbeitgeber“
Wahlvorstände besäßen schon jetzt einen sechsmonatigen Kündigungsschutz, sagte Sibylle Talkenberg vom Arbeitgeberverband Gesamtmetall. Es sei im Übrigen falsch, davon auszugehen, dass Wahlvorstände von den Arbeitgebern als Gegner angesehen werden. „Sie sind wichtige Partner bei den hochkomplexen Wahlverfahren“, sagte sie. Die Arbeitgeber hätten schließlich ein Interesse, dass die Wahlen korrekt durchgeführt werden. Sei eine Wiederholung einer Wahl nötig, koste dies schließlich Zeit und Geld.
Das vereinfachte Wahlverfahren, welches vor allem verkürzte Fristen vorsieht und bislang für Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern gilt, bringe für ein vertrauensvolles Miteinander zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat überhaupt nichts, befand Roland Wolf von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Was die Erweiterung der Kündigungsschutzrechte angeht, so warnte er davor, „dass am Ende jeder einen Sonderkündigungsschutz hat“. Das hemme die Flexibilität der Unternehmen insbesondere in schwierigen Zeiten, befand der BDA-Vertreter.
„Kleine Unternehmen fürchten Wettbewerbsnachteile“
Gerade kleine Unternehmen hätten durch zusätzliche Kündigungsschutzmaßnahmen Wettbewerbsnachteile gegenüber großen Unternehmen zu befürchten, sagte Birgit Schweer vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Dass es gerade bei kleinen Betrieben seltener einen Betriebsrat gebe, sei kein Grund, das Betriebsverfassungsgesetz zu ändern, befand sie. Es habe eher damit zu tun, dass in solchen Betrieben der Inhaber oftmals mitarbeite und so Lösungen für eventuelle Probleme im Gespräch gefunden werden könnten.
Auch wenn das vereinfachte Wahlverfahren im Grunde eher eine Verkürzung als eine Vereinfachung darstelle, sei man dafür, sagte Thomas Fischer vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Grund dafür sei, dass dadurch die Zeit, „in der die Arbeitgeberseite versuchen kann, Betriebsratswahlen zu verhindern oder zu manipulieren, auf zwei Wochen verkürzt wird“.
„Arbeitgeber werden nicht über Gebühr beansprucht“
Für eine Kompetenzerweiterung der Konzernbetriebsräte sprach sich Martin Simon Schwärzel, Vorsitzender des Konzernbetriebsrates der Asklepios Kliniken GmbH, aus. Es sei derzeit nicht möglich, in den einzelnen Unternehmen des Konzerns Mitarbeiterversammlungen einzuberufen, um auf die Möglichkeit der Gründung eines eigenen Betriebsrates hinzuweisen, kritisierte er.
Der Arbeitsrechtler Thomas Berger stimmte dieser Forderung zu. Der dazu von der Linksfraktion gemachte Vorschlag sei überzeugend, urteilte er. Die Arbeitgeber werden seiner Ansicht nach mit der Pflicht zu einer jährlichen Mitarbeiterversammlung „nicht über Gebühr beansprucht“.
„Massive Versuche der Einschüchterung“
Für einen vorgelagerten Schutz der Betriebsratskandidaten „noch vor der Einladung zur Wahlversammlung“ sprach sich der Professor Franz Josef Düwell, ehemaliger Richter am Bundesarbeitsgericht, aus. Zur Begründung verwies er auf einen Fall aus seiner beruflichen Praxis, wo ein Fast-Food-Unternehmen noch vor der Herausgabe der Einladungen „Wind davon bekommen hatte, wer sich zur Wahl stellen will, und die Filiale, in der diese Mitarbeiter beschäftigt waren, für ein halbes Jahr geschlossen hat“.
Unterstützung fanden die Oppositionsvorschläge auch bei Martin Behrens von der Hans-Böckler Stiftung. Gerade im Bereich der Unternehmen mit 20 bis 200 Mitarbeitern sei in den letzten Jahren ein erheblicher Rückgang der betrieblichen Mitbestimmung zu verzeichnen. Zudem gebe es gegenüber Mitarbeitern, die in einem Unternehmen ohne Betriebsrat versuchen würden, einen solchen zu gründen, oftmals massive Versuche der Einschüchterung. Dies strahle auch auf diejenigen aus, die es daraufhin gar nicht erst versuchten, gab Behrens zu bedenken und sah es als „dringend geboten an, hier zu Verbesserungen zu kommen“. (hau/12.10.2015)
Liste der Sachverständigen
Verbände und Institutionen:
- Deutscher Gewerkschaftsbund
- dbb beamtenbund und tarifunion
- Konzernbetriebsrat der Asklepios Kliniken GmbH
- Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
- Arbeitgeberverband Gesamtmetall
- Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V.
- Zentralverband des Deutschen Handwerks
- Dei Familienunternehmer – ASU e. V.
- Hugo-Sinzheimer Institut für Arbeitsrecht
Einzelsachverständige:
- Prof. Franz-Josef Düwell, Weimar
- Thomas Berger, Berlin
- Dr. Martin Behrens, Düsseldorf