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Gesundheit

Bundestag berät zweites Pflegestärkungsgesetz

Zwei Bewohnerinnen halten sich in der Wohngemeinschaft für Demenz-Kranke ihre Hände.

Die Bundesregierung will die Pflegebedürftigkeit neu definieren. (© dpa)

Mit dem Regierungsentwurf für das zweite Pflegestärkungsgesetz befasst sich der Bundestag am Freitag, 25. September 2015, in erster Lesung. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs (18/5926) steht der neue sogenannte Pflegebedürftigkeitsbegriff, mit dem festgelegt wird, wer bei bestimmten Einschränkungen welche Leistungen in Anspruch nehmen kann. Im vergangenen Jahr hatte das Parlament bereits den ersten Teil der großen Pflegereform mit umfassenden Leistungsverbesserungen gebilligt, die seit 2015 in Kraft sind. Die einstündige Debatte beginnt um 9 Uhr.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen. 

Aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade

Künftig soll die Pflegebedürftigkeit genauer ermittelt und behandelt werden können, unabhängig davon, ob Pflegebedürftige körperliche Einschränkungen haben oder unter Demenz leiden. Dazu werden die bisher drei Pflegestufen zu fünf Pflegegraden ausgebaut. Mit bis zu 500.000 neuen Anspruchsberechtigten wird in den nächsten Jahren gerechnet, Nachteile für Alt-Pflegefälle soll es nicht geben. Finanziert wird die Reform durch eine Anhebung des Pflegeversicherungsbeitrages um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent (2,8 Prozent für Kinderlose) zum Jahresbeginn 2017. Dann sollen insgesamt fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege bereit stehen. Die Beiträge sollen sodann bis 2022 stabil bleiben.

Mit der neuen Begutachtung werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die neue Einstufung einbezogen. Entscheidend ist künftig der Grad der Selbstständigkeit.

Überleitung in den nächsthöheren Pflegegrad

Wer schon Pflegeleistungen bekommt, wird mit dem Gesetz automatisch in das neue System integriert. Ein neuer Antrag auf Begutachtung ist nicht nötig. Wer Leistungen von der Pflegeversicherung bereits bekommt, erhält diese mindestens im selben Umfang weiter. So werden Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Aus Pflegestufe I wird also der Pflegegrad zwei. Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen in den übernächsten Pflegegrad. So wird aus Pflegestufe 0 der Pflegegrad zwei.

Verbesserungen sind auch für pflegende Angehörige vorgesehen. Grundlegend überarbeitet werden die Regelungen zur Qualitätssicherung, das betrifft auch den sogenannten Pflege-TÜV. Zudem soll mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch die Personalausstattung in den Pflegeeinrichtungen überprüft und an den tatsächlichen Bedarf angepasst werden.

Die Grünen haben einen Antrag mit dem Titel „Gute Pflege braucht sichere und zukunftsfeste Rahmenbedingungen“(18/6066) vorgelegt, der zusammen mit dem Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Gesundheitsausschuss überwiesen werden soll. (pk/23.09.2015)