Linke: Mutterschutz bei Rente mit 63 anrechnen
Trotz der Heraufsetzung des Renteneintrittsalters auf 67 können besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) abschlagsfrei mit 63 Jahren in Rente gehen. Das sieht das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vor. Darin ist auch geregelt, dass kurzzeitige Unterbrechungen der Erwerbsbiografie – wie etwa zur Pflege oder zur Kindererziehung – zur Mindestversicherungszeit von 45 Jahren angerechnet werden. Nicht erfasst ist dabei allerdings die Zeit des Mutterschutzes. Dies zu ändern ist das Ziel eines Gesetzentwurfs der Fraktion Die Linke (18/4107), über den der Bundestag am Donnerstag, 24. September 2015, im Anschluss an die um 17.55 Uhr beginnende 45-minütige Debatte abstimmen wird.
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, nicht beschäftigt werden. So sieht es das Mutterschutzgesetz vor. Um Frauen in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Gesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen wie etwa das Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfrist.
„Zur Stabilisierung der Rentenversicherung beigetragen“
Aus Sicht der Linksfraktion ist es nun völlig unverständlich, wieso die Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz nicht zur Mindestversicherungszeit angerechnet werden. „Werdende Mütter können die Rente für besonders langjährig Versicherte somit erst deutlich später, unter Umständen gar nicht in Anspruch nehmen. Dabei haben Frauen mit der Geburt eines oder mehrerer Kinder der Intention des Gesetzgebers voll und ganz Genüge getan, nämlich einen unverzichtbaren Beitrag zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet“, schreibt die Fraktion in der Begründung zu dem von ihr vorgelegten Gesetzentwurf.
Die Abgeordneten fordern daher, die Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz bei der Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren zu berücksichtigen. So könne sichergestellt werden, „dass auch Müttern aufgrund einer kurzzeitigen Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit infolge der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzfrist des Mutterschutzes kein Nachteil bei der Inanspruchnahme der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte entsteht“.
Antrag der Linken zu Adoptiveltern
Zugleich werde so einer Diskriminierung gegenüber Frauen aufgrund ihres Geschlechts vorgebeugt, da nur Frauen von einem Beschäftigungsverbot aufgrund des Mutterschutzgesetzes betroffen sein könnten. Als Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales liegt den Abgeordneten eine Beschlussempfehlung vor (18/5279), in der vorgeschlagen wird, die Initiative der Linken abzulehnen.
Im Verlauf der Debatte wird noch ein weiterer Antrag der Linksfraktion (18/6043) in erster Lesung beraten. Darin wird gefordert, die Erziehungsleistung von Adoptiveltern zu würdigen und ihnen die Mütterrente anzuerkennen. (hau/17.09.2015)