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Arbeit

Abstimmung über das Tarifeinheitsgesetz

Schild mit Aufschrift Streik und Bahn- und Flugzeugsymbol

Die Tarifeinheit in einem Betrieb im Falle von Konflikten soll künftig nach dem Mehrheitsprinzip geordnet werden können. (© pa/chromorange)

Mit der Rolle von Gewerkschaften innerhalb eines Betriebes befasst sich der Bundestag am Freitag, 22. Mai 2015, in abschließender Beratung. Gegenstand der einstündigen Debatte ab 9 Uhr ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Tarifeinheitsgesetz (18/4062), mit dem Tarifkonflikte mehrerer Gewerkschaften eines Betriebes künftig verhindert werden sollen. Darüber wird namentlich abgestimmt. Ebenfalls abgestimmt wird in dieser dritten Lesung ein Antrag der Linken zur Verteidigung des Streikrechts (18/4184) und ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen (18/2875), in dem sich die Fraktion gegen eine gesetzliche Regelung der Tarifeinheit ausspricht. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat eine Beschlussempfehlung vorgelegt (18/4966).

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

„Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern“

Ziel des kontrovers diskutierten Gesetzes soll es laut Bundesregierung sein, „die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern“. Diese werde gefährdet, wenn in einem Unternehmen mehrere Gewerkschaften für eine Berufsgruppe Tarifabschlüsse durchsetzen wollen und es dabei zu „Kollisionen“ komme, die der Aufgabe der Ordnung des Arbeitslebens nicht mehr gerecht werden könnten, begründet die Regierung ihren Vorstoß.

Das Gesetz sieht nun vor, die Tarifeinheit in einem Betrieb im Falle von Konflikten nach dem Mehrheitsprinzip zu ordnen. Können sich Gewerkschaften mit sich überschneiden Tarifverträgen nicht einigen, soll künftig nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft gelten, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Die Belange der Minderheitsgewerkschaften sollen durch „flankierende Verfahrensregeln“ berücksichtigt werden.

Anhörungsrecht und Nachzeichnungsrecht

Dazu gehören ein vorverlagertes Anhörungsrecht gegenüber der verhandelnden Arbeitgeberseite und ein nachgelagertes Nachzeichnungsrecht. Mit diesem soll Nachteilen entgegengewirkt werden, die einer Gewerkschaft durch die Verdrängung ihres bereits abgeschlossenen Tarifvertrages durch die gesetzliche Tarifeinheit entstehen. Bestehenden Tarifverträgen wird darüber hinaus bis zu einem Stichtag ein Bestandsschutz gewährt.

Außerdem sieht der Entwurf vor, das Arbeitsgerichtsgesetz entsprechend den Regelungen zur Tarifeinheit anzupassen. Die Gerichte sollen über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifpartei mit bindender Wirkung für Dritte entscheiden. (che/13.05.2015)