Kommunale Privilegien für Elektroautos
Die Städte und Gemeinde sollen Elektroautos Privilegien einräumen können. Über einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/3814) wird der Bundestag am Donnerstag, 5. März 2015, in einer 45-minütigen Debatte ab 16.50 Uhr abschließend beraten. Dazu liegt eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses (18/4174) vor. Die Bundesregierung verfolgt mit diesem Gesetzentwurf das Ziel, elektrisch betriebene Fahrzeuge zu fördern. Auf Grundlage dieses Gesetzes soll eine Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erlassen werden, die zum einen eine Regelung zur Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge als formale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bevorrechtigungen schafft und zum anderen den zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit eröffnet, Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge auf Grundlage der Straßenverkehrsordnung einzuführen. Zu den Privilegien können zum Beispiel kostenlose Parkplätze und das Nutzen der Busspur gehören.
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge einbezogen
Bei den Ausschussberatungen änderten die Abgeordneten, dass der Gesetzentwurf auch für elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klasse N2 gilt, soweit sie im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfe. Damit handele es sich vor allem um elektrische betriebene Lieferfahrzeuge.
Der federführende Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur empfiehlt dem Bundestag, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung zu verabschieden. Ablehnen soll er hingegen nach dem Beschluss des Ausschusses (18/4229) einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/3912). Darin fordern die Abgeordneten die Bundesregierung auf, ein Marktanreizprogramm zu entwickeln, bei dem Elektroautos ein Kaufzuschuss in Höhe von 5.000 Euro und verbrauchsarme Plug-In-Hybrid-Autos in Höhe von 2.000 Euro erhalten. Zudem soll unter anderem die Besteuerung von Dienstwagen an den Kohlendioxidausstoß gekoppelt werden. (mik/02.03.2015)