Kleinanleger sollen besser geschützt werden
In Zeiten niedrigster Zinsen wissen viele Sparer nicht mehr, wo sie ihr Erspartes unterbringen sollen. Banken zahlen selbst bei langer Festlegung kaum noch Zinsen. Plötzlich fallen Anzeigen auf und Prospekte, in denen Traumrenditen von acht, neun oder zehn Prozent versprochen werden. Aus dem Traum wird aber zu oft ein Alptraum. Die Bundesregierung will jetzt die Transparenz von Finanzprodukten und die Anlegerinformationen verbessern und hat dafür den Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes eingebracht, über den der Bundestag am Freitag, 27. Februar 2015, ab 13 Uhr in einer auf 45 Minuten angesetzten Debatte berät.
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Hohe Verluste von Anlegern
Jährlich dürften Anleger nach Schätzungen zwischen 50 und 98 Milliarden Euro durch falsche und zumeist provisionsgetriebene Beratung und den Verkauf unseriöser und hochriskanter Finanzinstrumente verlieren. Allein der Zusammenbruch der Windenergie-Firma Prokon könnte 75.000 Anleger von „Genussrechten“ bis zu 1,4 Milliarden Euro gekostet haben.
Wie die Bundesregierung schreibt, haben Anleger erhebliche Verluste erlitten, „indem sie in Produkte investierten, die nur einer eingeschränkten Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlagen. Die eingetretenen Vermögensschäden beruhten auch auf der fehlerhaften Annahme der Anleger, hohe Renditen könnten ohne Risiko erreicht werden“.
Anlageprospekte ein Jahr gültig
Als Konsequenz aus den Vorfällen in der Finanzbranche will die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf eine Reihe von Regelungslücken schließen und auch zusätzliche Maßnahmen einleiten. So sollen Anlageprospekte nur noch zwölf Monate und nicht mehr unbegrenzt gültig sein. Auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots müssen Anbieter von Vermögensanlagen anlegerrelevante Tatsachen unverzüglich veröffentlichen.
Anbieter von Nachrangdarlehen und ähnlichen Angeboten sollen ebenfalls verpflichtet werden, einen Prospekt zu erstellen. Da solche Darlehen aber auch beim Crowdinvestment sowie bei sozialen und gemeinnützigen Projekten zur Finanzierung eingesetzt werden, soll es hier einige Ausnahmen von der Prospektpflicht geben. Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum (zum Beispiel in Bussen und Bahnen) soll nicht mehr zulässig sein. In Printmedien bleibt sie erlaubt, wird aber eingeschränkt.
Mindestlaufzeit von zwei Jahren
Vermögensanlagen sollen in Zukunft eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren haben. Die Regierung begründet ihren Schritt damit, dass manche Anbieter zu kurzfristigen Rückzahlungen nicht in der Lage gewesen seien. Die Kündigung von Anlagen soll frühestens nach einem Jahr möglich sein. Diese Frist hat nach Ansicht der Regierung zwei Vorteile: Die Anbieter würden eine stabile Finanzierungsgrundlage erhalten. Und dem Anleger werde verdeutlicht, dass er sein Geld in eine unternehmerische Investition von einer gewissen Dauer stecke.
Der Gesetzentwurf soll im Anschluss an die zuständigen Ausschüsse überwiesen werden. (hle/17.02.2015)