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Finanzen

Sparer-Entschädigung soll einfacher werden

Ein Sparschwein, umschlungen mit einer Metallkette, an der ein Vorhängeschloss hängt.

Die Entschädigung von Sparern soll bei Banken in Schieflage einfacher werden. (© picture alliance / dpa Themendienst)

Die Bundesregierung will die Einlagensicherung verbessern und den Zugang der Einleger zur Entschädigung vereinfachen. Das ist das Ziel ihres Gesetzentwurfs zur Umsetzung der EU-Richtlinie vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (18/3786), den der Bundestag am Donnerstag, 29. Januar 2015, ab 13 Uhr in erster Lesung eine Stunde lang berät.




Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Sparkassen und Volksbanken nicht mehr befreit

Vorgesehen ist in dieser auch DGSD-Umsetzungsgesetz genannten Vorlage (DGSD steht für Deposit Guarantee Schemes Directive, also Einlagensicherungsrichtlinie), dass sich künftig alle Bankinstitute einem Einlagensicherungssystem anschließen müssen. Derzeit können die EU-Mitgliedstaaten eine Bank davon freistellen, wenn es sich einem institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossen hat.

Davon hat Deutschland Gebrauch gemacht und die Kreditinstitute, die den Sicherungssystemen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind, keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet. Diese Befreiungsmöglichkeit soll nun wegfallen.

„Gewachsene Landschaft der Sicherungssysteme“ bleibt 

Die EU-Staaten erhalten aber die Möglichkeit, ein institutsbezogenes Sicherungssystem als Einlagensicherungssystem amtlich anzuerkennen, wenn es die Voraussetzungen der sogenannten CRR-Verordnung der EU (CRR steht für Capital Requirements Regulation, Aufsichtsanforderungen) und die weiteren Anforderungen der Einlagensicherungsrichtlinie erfüllt. Mit dem Gesetz sollen die Einlagensicherungssysteme der Sparkassen und der Volks- und Raiffeisenbanken in die neue Struktur der gesetzlichen Einlagensicherung übergeleitet werden.  

Den institutsbezogenen Systemen wird weiterhin erlaubt, vorbeugende Maßnahmen zum Schutz ihrer Banken vorzunehmen. Die „gewachsene Landschaft der Sicherungssysteme“ bleibt nach Darstellung der Regierung gewahrt. Diese Kontinuität solle „das Vertrauen der Einleger in die deutsche Einlagensicherung weiter stärken“, heißt es in dem Entwurf. 

Mindestvermögen von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen

Nach den Vorgaben müssen künftig alle Einlagensicherungssysteme innerhalb von zehn Jahren ein Mindestvermögen in Höhe von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen ihrer zugehörigen Kreditinstitute ansparen. Die Beiträge beruhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos, dem das entsprechende Institut ausgesetzt ist. Die deutschen Sicherungssysteme hätten bereits weit entwickelte, risikoorientierte Beitragssysteme, heißt es weiter.

Die aktuelle Auszahlungsfrist für die Entschädigung der Einleger soll von zwanzig auf sieben Arbeitstage verkürzt werden. Die Banken müssen durch eine verbesserte elektronische Datenverarbeitung in die Lage versetzt werden, auf „Knopfdruck“ den Umfang der von ihnen gehaltenen gedeckten Einlagen zu ermitteln. Da sich alle deutschen Sicherungssysteme technisch in der Lage sähen, die kurze Frist bereits ab dem 31. Mai 2016 einzuhalten, soll auf eine gestaffelte Verkürzung der Auszahlungsfrist über einen Zeitraum von zehn Jahren verzichtet werden, so die Bundesregierung. 

Sicherungssystem ermittelt die Entschädigung

Die Entschädigung soll auch nicht mehr nur auf Antrag gezahlt, sondern vom Sicherungssystem direkt ermittelt werden. Gelder sind für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Einzahlung auch über den gesicherten Betrag von 100.000 Euro hinaus geschützt, wenn die Einzahlung mit bestimmten Ereignissen wie dem Verkauf einer Privatimmobilie oder Ansprüchen aus dem Sozialgesetzbuch zusammenhängt. Auch sollen größere Unternehmen nicht mehr von der Entschädigung ausgeschlossen sein.

Für ausländische Zweigestellen von Kreditinstituten soll ein Einlagensicherungssystem des Gastlandes künftig das Entschädigungsverfahren übernehmen, sodass sich der Betroffene nicht mehr selbst an die ausländische Sicherungsreinrichtung wenden muss. Die finanziellen Mittel dafür muss allerdings das System des Heimatlandes dem System des Gastlandes bereitstellen. (vom/22.01.2015)