Bundestag stimmt über die „Pille danach“ ab
Ein Antrag der Linksfraktion (18/2630), die sogenannte „Pille danach“ mit dem Wirkstoff Levonorgestrel (LNG) aus der Rezeptpflicht zu entlassen, steht am Donnerstag, 25. September 2014, auf der Tagesordnung des Parlaments. Die Bundesregierung lehnt dies bislang ab und verweist dabei auch auf kritische Stellungnahmen von Ärzten, die zwischenzeitlich bei einer Expertenanhörung nochmals deutlich wurden. Sozialverbände hingegen plädieren dafür, das Hormonmittel, mit dessen Hilfe eine Schwangerschaft noch Tage nach einem ungeschützten Geschlechtsverkehr verhindert werden kann, den betroffenen Frauen und Mädchen ohne Umweg über den Arzt zur Verfügung zu stellen. Die 45-minütige Debatte beginnt voraussichtlich gegen 17.25 Uhr.
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
„Ärztliche Betreuung nicht erforderlich“
Die Erfahrungen der Nachbarländer mit Notfallverhütungsmitteln auf der Basis von Levonorgestrel hätten gezeigt, so die Fraktion, dass eine ärztliche Betreuung nicht erforderlich ist. Sowohl von Anwenderinnen als auch von den Apothekern werde der rezeptfreie Verkauf positiv bewertet. In mehreren Studien seien eine Zunahme der Verwendung von regulären Verhütungsmitteln und eine damit einhergehende bessere Familienplanung nachgewiesen worden.
Studien belegten auch, dass Schwangerschaftsabbrüche in den Ländern, in denen die „Pille danach“ rezeptfrei erworben werden kann, gesunken sind. Auch habe die Rezeptfreiheit in diesen Ländern nicht zu einer Zunahme von riskantem Sexualverhalten geführt.
Beratungskompetenz der Apotheker
Bei einer entsprechenden Abgaberegelung in der Bundesrepublik würde die Beratungskompetenz der Apotheker stärker in den Vordergrund gerückt
werden, da diese auf der Grundlage der Apothekenpflicht über Risiken, Nebenwirkungen und die korrekte Einnahme sachgerecht informieren müssten, heißt es in dem Antrag.
Apothekerinnen und Apotheker seien sind nicht nur in der Lage, eine sichere Abgabe der Notfallverhütungsmittel zu gewährleisten, sondern aufgrund
ihrer Beratungskompetenz geradezu prädestiniert, die für die Anwendung
notwendigen Sachinformationen zu vermitteln. (pk/17.09.2014)