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Recht

Späte Rechnungszahlung soll teurer werden

Geldscheine

Die Regierung will erreichen, dass Rechnungen pünktlicher bezahlt werden. (© picture alliance)

In zweiter und dritter Lesung berät der Bundestag am Freitag, 4. Juli 2014, einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Thema Zahlungsaufschub bei Rechnungen (18/1309). So sollen Auftraggeber schneller zahlen und Verzugszinsen angehoben werden. Der Rechtsausschuss hat eine Beschlussempfehlung (18/2037) vorgelegt, die auch neue Änderungen des erst am 27. Juni vom Bundestag geänderten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthält. Die dreiviertelstündige Debatte beginnt voraussichtlich gegen 12.30 Uhr.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Verzugszins wird angehoben

In ihrem Gesetzentwurf betont die Regierung, dass für private Firmen wie öffentliche Auftraggeber eigentlich die Pflicht besteht, Rechnungen sofort zu begleichen. Werden bestimmte Zahlungsfristen ausgemacht und nicht eingehalten, so sollen Auftraggeber in Zukunft stärker zur Kasse gebeten werden: Zur Abschreckung wird der gesetzliche Verzugszins um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben.

Zudem will die Regierung im Falle eines Zahlungsverzugs Gläubigern das Recht einräumen, von säumigen Schuldnern eine Pauschalgebühr in Höhe von 40 Euro zu erheben.

Unwirksame Klauseln

Die Vorlage sieht unter anderem vor, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Zahlungsaufschub von mehr als 30 Tagen vorsehen, als unangemessen gelten und daher unwirksam sind. Von diesem Prinzip soll nur abgewichen werden können, wenn der Schuldner besondere Gründe für eine derart lange Zahlungsfrist anführen kann.

Im Falle, dass die Vertragspartner individuelle Vereinbarungen zu Zahlungsfristen treffen, soll ein Aufschub von mehr als 60 Tagen für die Begleichung der Rechnung in Zukunft nur wirksam sein, wenn dies für den Gläubiger nicht „grob unbillig“ ist.

Strengere Vorgaben für Zahlungsfristen

Für die öffentliche Hand plant die Regierung strengere Vorgaben in Form eines kürzeren Zeitrahmens: Lassen sich öffentliche Auftraggeber Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen einräumen, so sollen solche Vereinbarungen nur wirksam sein, wenn sie „sachlich gerechtfertigt“ sind.

Mit ihrem Gesetzentwurf will die Regierung eine im Jahr 2011 vom EU-Parlament und vom EU-Ministerrat verabschiedete Brüsseler Richtlinie zur besseren Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in nationales Recht integrieren. (jbb/03.06.2014)