Beobachtung Ramelows ein Eingriff in das freie Mandat
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt, dass die langjährige Beobachtung des früheren Bundestagsabgeordneten und heutigen Vorsitzenden der Linksfraktion im Thüringer Landtag, Bodo Ramelow, durch Behörden des Verfassungsschutzes den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht genügt. In dem am Mittwoch, 9. Oktober 2013, veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen 2 BvR 2436 / 10, 2 BvE 6 / 08) heißt es, die Beobachtung stelle einen Eingriff in das freie Mandat dar. Dieser Eingriff unterliege strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.
Informationen auch über die Abgeordnetentätigkeit
Zum Sachverhalt heißt es, das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachte einzelne Mitglieder des Deutschen Bundestages, die der Linksfraktion angehören. Seit 1986 führe es über den Beschwerdeführer, Ramelow, eine Personenakte, in der Informationen gesammelt seien, die bis in die achtziger Jahre zurückreichten.
Die gesammelten Informationen beträfen die Tätigkeit Ramelows in der und für die Partei sowie ab 1999 auch seine Abgeordnetentätigkeit, jedoch ohne sein Abstimmungsverhalten und seine Äußerungen im Parlament sowie in den Ausschüssen.
„Beobachtung nur mit Parteimitgliedschaft begründet“
Das Bundesamt für Verfassungsschutz werte parlamentarische Drucksachen aus und gewinne Informationen über sonstige politische Aktivitäten des Beschwerdeführers. Nach den Feststellungen der Fachgerichte sei er nicht verdächtig, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verfolgen.
Seine Beobachtung werde ausschließlich mit seiner Mitgliedschaft und seinen Funktionen in der Partei Die Linke begründet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde hatte Ramelow ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 (BVerwGE 137, 275) angegriffen, das die Beobachtung gebilligt hatte.
„Eine Angelegenheit des Deutschen Bundestages“
Der Zweite Senat hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurück. In seinem Beschluss heißt es, die Abgeordneten seien nicht von vornherein jeder exekutiven Kontrolle entzogen. Diese sei jedoch in erster Linie eine eigene Angelegenheit des Deutschen Bundestages, der dabei im Rahmen der Parlamentsautonomie handele.
Ein überwiegendes Interesse am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung komme vor allem dann in Betracht, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen diese Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft.
„Nur vorübergehende Beobachtung zu rechtfertigen“
Die Richter gehen davon aus, dass ein parteipolitisches Engagement, das auf dem Boden dieser Grundordnung steht, diese Grundordnung stärkt. „Für sich genommen vermag die bloße Parteimitgliedschaft daher nur eine vorübergehende Beobachtung zu rechtfertigen“, stellt das Gericht fest. Diese diene dazu, die Funktionen des Abgeordneten, seine Bedeutung und Stellung in der Partei und sein Verhältnis zu verfassungsfeindlichen Strömungen zu klären und deren Relevanz innerhalb der Partei und für das Wirken des Abgeordneten zu beurteilen.
Eine Beschränkung des freien Mandats durch die Beobachtung von Abgeordneten bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, die den rechtsstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit genügt, heißt es weiter. (vom/09.10.2013)