Vom Wiedervereinigungsauftrag zum Europa-Artikel
Das Grundgesetz ist eine lebendige Verfassung. Es ist Spiegelbild innen- wie außenpolitischer Veränderungen. Nahezu 60 Mal wurde es seit seinem Inkrafttreten 1949 reformiert; mehr als 100 Grundgesetzartikel wurden umgeschrieben, erweitert, hinzugefügt oder aufgehoben. Hinzu kommt der Ausbau und die Überformung des Grundrechtsschutzes durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Spektakulärste Änderung durch die deutsche Einheit
Die spektakulärste Änderung in der Geschichte des Grundgesetzes wurde durch die deutsche Einheit bewirkt. An die Stelle des früheren Artikels 23, der einen Eckpfeiler des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Wiedervereinigung bildete, ist 1992 der gegenwärtige Artikel 23, der „Europa-Artikel“, getreten.
Der Auftrag zur deutschen Wiedervereinigung ist also durch den Verfassungsauftrag zur Verwirklichung eines vereinten Europas abgelöst worden. Artikel 23 in seiner bis zum 3. Oktober 1990 gültigen Fassung legte fest, dass das Grundgesetz „zunächst“ nur für die Gebiete galt, die damals zur Bundesrepublik gehörten: „In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“
Beitritt des Saarlandes als Vorbild
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes betonten also den provisorischen Charakter der neuen Verfassung. Zudem signalisierten sie, dass man sich dieses Provisorium mit seinen Grundprinzipien Demokratie, Rechts- und Sozialstaatlichkeit sowie dem Schutz von Grund- und Freiheitsrechten auch als Verfassung für ein vereinigtes Deutschland vorstellen könne.
Praktische Bedeutung bekam der Beitrittsartikel das erste Mal, als sich die saarländische Bevölkerung 1955 per Volksentscheid gegen die Pläne zur Europäisierung des Saarlandes gewandt hatte und der Landtag am 14. Dezember 1956 den Beitritt zur Bundesrepublik beschloss.
Artikel 146 als Alternative
Jahrzehnte später entbrannte eine Debatte darüber, ob auch die deutsche Vereinigung durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik vollzogen werden sollte. Alternativ zur Beitrittsoption des Artikels 23 sah das Grundgesetz in Artikel 146 die Möglichkeit vor, über eine verfassunggebende Versammlung mit anschließender Volksabstimmung eine neue Verfassung zu schaffen.
Dieser Weg wurde von Teilen der DDR-Bürgerrechtsbewegung und im Westen von vielen Sozialdemokraten und linken Intellektuellen befürwortet. Sie argumentierten, der Vereinigungsprozess verlange die gleichberechtigte Beteilung der DDR an einer gesamtdeutschen Verfassung, die durch die ausdrückliche Zustimmung des gesamten deutschen Volkes legitimiert werden müsse.
Artikel 23 als „Königsweg“ des Einigungsprozesses
Vor allem Konservative hielten dagegen, der komplizierte Prozess einer Verfassungsneuschöpfung sei zu zeitraubend. Das Grundgesetz habe sich bewährt und sichere das Gelingen des Einigungsprozesses. Der Beitritt nach Artikel 23 sei der „Königsweg“, unterstützte Bundeskanzler Helmut Kohl den Einigungsplan seines Innenministers Wolfgang Schäuble.
Aber nicht westdeutsche Politiker hatten über das Prozedere zu entscheiden; nach Artikel 23 Absatz 2 bestimmte darüber allein das beitretende Gebiet, also die DDR. Im August 1990 votierte die Volkskammer dafür, die deutsche Einheit durch den Beitritt zum Grundgesetz herbeizuführen.
„Mitwirkung am europäischen Einigungsprozess“
Nach dem 3. Oktober 1990 gab es im Grundgesetz zunächst keinen Artikel 23 mehr. Gut zwei Jahre später wurde der freie Platz für die Verfassungsbestimmung zur europäischen Einigung genutzt. Der neue Artikel 23 markierte also die nächste politische Etappe, hin zur „Verwirklichung eines vereinten Europas“.
In sieben Absätzen sind die Grundprinzipien für die Mitwirkung Deutschlands am europäischen Einigungsprozess und die Regeln für das Zusammenwirken von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat in EU-Angelegenheiten niedergelegt. Ursprünglich hatte man die europäischen Integrationsschritte auf die Grundgesetzvorschrift zur Übertragung von Hoheitsrechten (Artikel 24) gestützt.
Schlüsselrolle der Vereinigungsnorm für die Zukunft
Mit der zunehmenden Verlagerung von Kompetenzen auf die EU mehrten sich dann jedoch Stimmen, die eine Grundgesetzvorschrift speziell zum europäischen Einigungsprozess forderten. Die Debatte über die Reichweite des verfassungsrechtlichen Integrationsauftrags, über die Bedingungen, denen die EU nach deutschem Verfassungsrecht genügen muss, sowie über die Grenzen für den Verzicht auf nationale Kompetenzen ist damit jedoch nicht beendet worden.
Die milliardenschweren Hilfspakete zur Bewältigung der europäischen Staatsschuldenkrise haben vielmehr Fragen aufgeworfen, ob der Europa-Artikel und das Grundgesetz in seiner gegenwärtigen Fassung den weiteren Einigungsprozess noch tragen können. Die „Vereinigungsnorm“ des Artikels 23 spielt damit auch weiterhin eine Schlüsselrolle für die Zukunft Deutschlands. (gel/11.11.2013)