Countdown für die Wahl läuft
Wenn am Sonntag, 22. September 2013, um 8 Uhr die Wahllokale in ganz Deutschland öffnen, liegen dort Stimmzettel für 61,8 Millionen Wahlberechtigte bereit. Die Auswahl, die Wählerinnen und Wähler dann haben werden, steht nun fest: 34 Parteien kämpfen um die Stimmen der Wählerinnen und Wähler. Darüber entschieden haben der Bundeswahlausschuss und in einem Fall das Bundesverfassungsgericht, das der Beschwerde einer Vereinigung gegen die Nichtanerkennung als Partei stattgab. Vorsitzender des elfköpfigen Bundeswahlausschusses ist Roderich Egeler, Präsident des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden.
34 Parteien treten zur Wahl an
Von den 39 zur Bundestagswahl zugelassenen Parteien kandidieren 34, davon 30 mit Landeslisten. In allen 16 Bundesländern mit Landeslisten vertreten sind SPD, FDP, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, Die Piraten, NPD, MLPD, AfD und Freie Wähler. Die CDU hat in allen Ländern außer Bayern Landeslisten, die CSU nur in Bayern.
Mitglieder folgender vier Parteien treten als Wahlkreiskandidaten und -kandidatinnen an: Bergpartei, die „ÜberPartei“ (B); Bund für Gesamtdeutschland (BGD); Deutsche Kommunistische Partei (DKP); Nein!-Idee.
Fünf zur Bundestagswahl eigentlich zugelassene Parteien treten nach Angaben des Bundeswahlausschusses aus unterschiedlichen Gründen weder mit Landeslisten noch mit Walkreiskandidaten oder -kandidatinnen an: Christliche Mitte (CM), Deutsche Nationalversammlung (DNV), Kommunistische Partei Deutschlands (KPD), Neue Mitte (NM) und Partei Gesunder Menschenverstand Deutschland (GMD).
Meldefrist für nicht etablierte Parteien
Dem Bundeswahlausschuss gehören neben Egeler acht Beisitzer und zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts an. Die Beisitzer werden – auf Vorschlag der Parteien – vom Bundeswahlleiter berufen, die Richter vom Gerichtspräsidenten. Bei der Auswahl der Beisitzer sollen „in der Regel“ die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl errungenen Zahl der Zweitstimmen „angemessen“ berücksichtigt werden, wie es in der Bundeswahlordnung heißt.
Der Countdown zur Wahl begann für den Bundeswahlleiter mit dem 17. Juni 2013, das war der 97. Tag vor der Wahl. „Etablierte“ Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen ihre Wahlteilnahme nicht beim Bundeswahlleiter anmelden, alle anderen hingegen schon. Bis 18 Uhr am Montag, 17. Juni, musste diese sogenannte „Beteiligungsanzeige“ vorliegen.
Anforderungen an die Beteiligungsanzeige
Genannt werden muss dabei der satzungsgemäße Name und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei. Mindestens drei Mitglieder des Bundesvorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, müssen die Beteiligungsanzeige persönlich und handschriftlich unterzeichnet haben.
Beigefügt werden müssen Satzung und Programm sowie der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes. Dieser Nachweis muss ebenfalls persönlich und handschriftlich von den ermächtigten Personen unterschrieben sein.
Parteieigenschaft muss nachgewiesen werden
Zusätzlich empfiehlt es sich, Nachweise beizufügen, die es dem Bundeswahlausschuss ermöglichen zu prüfen, ob es sich bei der Vereinigung tatsächlich um eine Partei handelt. Dazu zählen etwa die Zahl der Mitglieder und der Gebietsverbände, die Dauer des Bestehens oder die bisherige Teilnahme an Wahlen.
Ergibt die Prüfung im Bundeswahlausschuss, dass es sich bei der Vereinigung um eine Partei handelt, so wird die Parteieigenschaft in einer öffentlichen Sitzung des Ausschusses bis zum 79. Tag vor der Wahl festgestellt. Das war in diesem Jahr Freitag, der 5. Juli.
Bundeswahlausschuss entscheidet über Zulassung
Aufgrund der großen Zahl von 62 Beteiligungsanzeigen trat der Ausschuss an zwei Tagen, am Donnerstag, 4. Juli, und Freitag, 5. Juli, im Bundestag zusammen. Zunächst wurde festgestellt, dass neun etablierte Parteien zur Wahl zugelassen sind. Danach entschied das elköpfige Gremien, welche „nicht etablierten Parteien“ als solche anerkannt und damit zur Wahlteilnahme zugelassen werden. Im Ergebnis waren es 29 von 62.
Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass es sich bei einer Vereinigung nicht um eine Partei handelt, kann diese als sogenannte „Wählergruppe“ mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen an den Wahlen teilnehmen. Landeslisten können diese Wählergruppen aber nicht aufstellen.
Zwölf Beschwerden
Neu ist gegenüber 2009, dass abgelehnte Vereinigungen innerhalb von vier Tagen, also bis spätestens Dienstag, 9. Juli, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen konnten. Bis zu einer Entscheidung durch die Karlsruher Richter wird die Vereinigung als Partei behandelt und kann damit Wahlvorschläge einreichen. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts musste bis zum 59. Tag vor der Wahl, also bis zum 25. Juli, vorliegen. Sie ergab, dass elf von zwölf Beschwerden von Vereinigungen erfolglos blieben. Lediglich die Beschwerde der Vereinigung Deutsche Nationalversammlung (DNV) hatte Erfolg.
Bereits vorher, am Montag, 15. Juli, um 18 Uhr, mussten den Landeswahlleitern die Landeslisten der Parteien und den Kreiswahlleitern die Kreiswahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen schriftlich zugegangen sein. Kreiswahlvorschläge von nicht etablierten Parteien müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises unterschrieben sein (ausgenommen sind Parteien von nationalen Minderheiten).
Unterschriften für Landeslisten und Einzelbewerber
Die Landesliste einer solchen Partei muss von mindestens 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des Bundeslandes bei der vorigen Bundestagswahl, jedoch von höchstens 2.000 Wahlberechtigten unterzeichnet worden sein.
Auch die Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern, die nicht für eine Partei antreten, mussten mit 200 Unterstützungsunterschriften aus dem Wahlkreis bis 15. Juli beim jeweiligen Kreiswahlleiter vorliegen.
Ende der Beschwerdefrist
Am Freitag, 26. Juli, endete die Frist für die Zurücknahme oder Änderung eines Wahlvorschlags und für die Beseitigung von Mängeln. An diesem Tag entscheiden auch die Kreiswahlausschüsse über die Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlausschüsse über die Landeslisten.
Letzter Tag, um Beschwerde einzulegen, war Montag, der 29. Juli. Dabei ging es um Beschwerden an den Bundeswahlausschuss gegen die Zurückweisung oder Zulassung einer Landesliste und an die Landeswahlausschüsse gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Kreiswahlvorschlages.
Bundeswahlausschuss entscheidet über Beschwerden
Der Bundeswahlausschuss tagte öffentlich im Bundestag am Donnerstag, 1. August, dem 52. Tag vor der Wahl. Entschieden wurde über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Landesliste. Von fünf Beschwerden war eine der Partei der Vernunft erfolgreich, vier wurden abgewiesen. Auch die Landeswahlausschüsse befinden an diesem Tag über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Kreiswahlvorschlägen.
Letzter Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Landes- und Kreiswahlvorschläge warMontag, 5. August. Stichtag für die Eintragung aller Wahlberechtigten, die an diesem Tag bei der Meldebehörde gemeldet sind, in das Wählerverzeichnis war Sonntag, der 18. August.
Eintragung ins Wählerverzeichnis
Bis Sonntag, 1. September, mussten die Wahlberechtigten über ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis benachrichtigt worden sein. Bis dahin konnten Wahlberechtigte, die nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen werden, dies beantragen.
Vom Montag, 2. September, bis Freitag, 6. September, bestand die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis einzusehen und Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses einzulegen. Letzter Tag für die Zustellung der Entscheidung über die Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses war Donnerstag, der 12. September.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
Bis Samstag, 14. September, konnte Beschwerde an den Kreiswahlleiter gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerverzeichnisse bei der Gemeindebehörde eingereicht werden. Diese musste bis Montag, 16. September, Beginn und Ende der Wahlzeit, Wahlbezirke, Wahlräume, Stimmzettel und Wahlverfahren bekanntgemacht haben.
Bis Mittwoch, 18. September, konnten Kreiswahlleiter über Beschwerden gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheiden. Bis Freitag, 20. September, 18 Uhr, konnten Wahlberechtigte Wahlscheine beantragen. (vom/20.09.2013)