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Recht

Debatte über eine Frauenquote für Führungsgremien

Frau mit Handy

(© dpa)

Ein Zeichen für die Frauenquote bei der Besetzung von Führungsgremien wollen SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit ihrem gemeinsamen Gesetzentwurf zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (17/11139) setzen. Der Gesetzentwurf wird am Freitag, 26. Oktober 2012, ab 10.40 Uhr 90 Minuten lang in erster Lesung im Bundestag beraten. Die Fraktionen weisen darauf hin, das 2013 als „Superwahljahr“ der Aufsichtsräte gelte, weil viele Posten neu besetzt würden. In den DAX-30-Konzernen würden rund 80 Aufsichtsratsmitglieder von den Hauptversammlungen neu bestellt. Ebenso stünden in zahlreichen M-DAX, S-DAX und Tec-DAX-Unternehmen Neuwahlen an.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

„Handlungsauftrag des Grundgesetzes“

Der Gesetzgeber müsse nun handeln, damit der Staat der Handlungsaufforderung des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 2 Satz 2) nachkomme, die gleichberechtigte Teilhabe beider Geschlechter durchzusetzen und bestehende Nachteile zu beseitigen, heißt es weiter.

Der Anteil weiblicher Führungskräfte in Spitzenpositionen der deutschen Wirtschaft liege in Aufsichtsräten bei etwas mehr als einem Zehntel. Selbstverpflichtungen der Unternehmen seien ohne nennenswerten Einfluss auf den Frauenanteil in den Führungsgremien geblieben, so SPD und Grüne.

Mindestquoten in zwei Stufen

Der Gesetzentwurf sieht gesetzliche Mindestquoten für die Besetzung von Aufsichtsräten mit Frauen und Männern vor. Lange Übergangsfristen und eine zweistufige Einführung von zunächst 20 und später 40 Prozent sollen eine breite Akzeptanz durch die betroffenen Unternehmen ermöglichen.

Einerseits hätten die Unternehmen aufgrund eines Zeitraums von elf Jahren eine großzügige Frist, geeignete weibliche Führungskräfte vorzubereiten und zu rekrutieren, andererseits sei eine nur finanziell wirkende Sanktionierung vorgesehen. Sie soll die Handlungsfähigkeit der Unternehmen möglichst wenig einschränken und Rechtsunsicherheiten ausschließen.

Härtefallklausel vorgesehen

Eine Härtefallklausel soll es erlauben, dass Mindestquoten dann unterschritten werden können, wenn geeignete Führungskräfte des unterrepräsentierten Geschlechts „ausnahmsweise nicht verfügbar sind“.

Die Pflicht, Quoten einzuhalten, richtet sich nach Angaben der Fraktionen sowohl an die Anteilseigner als auch an die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten. Weil jedes dieser Teilgremien die Mindestquote erfüllen müsse, sei gesichert, dass sich die Verantwortung für eine gleichberechtigte Teilhaber auf „alle an der Überwachung der Unternehmensführung Beteiligten“ gleichmäßig verteilt. (vom/24.12.2012)