+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

Texte

Disput um Härtefallregelung

foto_475x316

Die von den Koalitionsfraktionen Union und FDP geplanten Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Härtefallregelungen für Hartz-IV-Empfänger werden von Sachverständigen höchst unterschiedlich bewertet. In einer öffentlichen Anhörung des Haushaltsausschusses am Montag, 19. April 2010, zum Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates (17/983) ging es vor allem um die von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf, mit denen auch das Sozialgesetzbuch und das Zukunftsinvestitionsgesetz geändert werden sollen.

Leistungen auch in atypischen Bedarfslagen

Zum Urteil des Verfassungsgerichts zu Hartz IV heißt es in dem Änderungsantrag, man wolle mit der Härtefallklausel sicherstellen, dass auch in „atypischen Bedarfslagen“ Leistungen erbracht würden. Damit solle ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen „bei einem unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums“ eingeführt werden.

Anwendungsfälle der Härtefallklausel könnten zum Beispiel dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen oder Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer sein. Kein Mehrbedarf bestehe bei Praxisgebühren, Schulmaterialien und Schulverpflegung, Bekleidung und Schuhen in Übergrößen sowie Brillen, Zahnersatz oder orthopädischen Schuhen.

„Ausnahmecharakter deutlicher formulieren“

In seiner vor Beginn der Anhörung schriftlich verteilten Stellungnahme schreibt Klaus Lauterbach, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, der Vorschlag der Koalitionsfraktionen sei „grundsätzlich geeignet, den Neuregelungsauftrag verfassungskonform umzusetzen“. Der Ausnahmecharakter der Regelung könne aber deutlicher formuliert werden.

Die Bundesagentur für Arbeit begrüßt die wörtliche Übernahme der Tatbestandsvoraussetzungen aus dem Urteil. Dadurch werde sichergestellt, „dass ein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliche Leistungen erst dann entsteht, wenn ein laufender unabweisbarer atypischer Bedarf besteht, der so erheblich ist, dass er nicht aus Einsparungen oder Leistungen Dritter gedeckt ist“. Dies entspreche dem Subsidiaritätsprinzip und dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums.

„Bloßes Aufsatteln läuft Lohnabstandsgebot zuwider“

Kritisch zu dem Vorhaben äußert sich Prof. Dr. Stefan Homburg vom Institut für Öffentliche Finanzen der Universität Hannover, der auf eine Erhöhung der Regelsätze um 23 Prozent (West) und 27 Prozent (Ost) innerhalb von fünf Jahren verweist und anmerkt: „Eine mögliche Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestände folglich darin, die gewünschten Mehrbedarfe zu berücksichtigen und gleichzeitig die Regelsätze erheblich zu senken. Ein bloßes Aufsatteln würde dem Lohnabstandsgebot zuwiderlaufen.“

Die Verwendung von Negativbeispielen wie Schulbedarf in der Gesetzesbegründung kritisiert der Direktor des Sozialgerichts Potsdam, Johannes Graf von Pfeil. Gerade bei Schulbedarf handele es sich im Sinne der Härtefalldefinition um unabweisbare und auch wiederkehrende Bedarfe, die im Regelsatz für Kinder nicht berücksichtigt seien. Von Pfeil kritisiert das Verfahren, über ein sachfremdes Gesetz das Sozialgesetzbuch zu ändern, ohne die zuständigen Ausschüsse zu beteiligen. Auch Werner Hesse vom Paritätischen Gesamtverband erklärt, es dürften keine Aufwendungen von vornherein ausgeschlossen werden.

„Problematische Gesetzesänderung“

Bei den Änderungen am Zukunftsinvestitionsgesetz geht es darum, die Voraussetzungen für Finanzhilfen an die Kommunen zu ändern. Bisher müssen die Vorhaben zusätzlich sein, das heißt, ihre Finanzierung darf nicht bereits im Etat gesichert sein. Außerdem muss die Investition zu höheren Investitionsausgaben einer Kommune insgesamt führen. Dieses zweite Kriterium soll gestrichen werden.

Der Finanzwissenschaftler Dr. Jan Schnellenbach (Universität Heidelberg) bezeichnet die Änderung als „höchst problematisch“, da die Bedingung der vorhabenbezogenen Förderung leicht umgangen werden könne. Nur ein zweites Kriterium könne solche Manöver verhindern. Der Präsident des Bundesrechnungshofes, Prof. Dr. Dieter Engels, warnt, das alleine verbleibende Kriterium der vorhabenbezogenen Zusätzlichkeit könne nicht mehr sicherstellen, „dass die Gebietskörperschaften mit ihren Investitionsausgaben eine anlässlich der Wirtschaftskrise notwendige gesamtstaatliche expansive Finanzpolitik stützen“.

„Beschäftigungspolitischer Erfolg gefährdet“

Dr. Alexander Barthel vom Zentralverband des Deutschen Handwerks sieht den „beschäftigungspolitischen Erfolg“ des Zukunftsinvestitionsgesetzes gefährdet. Homburg kritisiert, das Kriterium der Zusätzlichkeit erzwinge einen Rückgriff auf nachrangige Maßnahmen: „Jeder Rektor, dessen Schule mehrfach gestrichen wurde, während die Toilettenanalgen weiterhin unsaniert bleiben, kann diese Ineffizienzen aus eigener Anschauung bestätigen.“

Zum ursprünglichen Anliegen des Gesetzentwurfs, der Abschaffung des Finanzplanungsrates, meint Homburg, er würde noch einen Schritt weiter gehen und den Konjunkturrat auch abschaffen, der seit Ende der 1960er Jahre kaum noch Bedeutung habe.


Liste der geladenen Sachverständigen

Prof. Dr. Christian Seiler, Juristische Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Dr. Wolfgang Voß, Staatssekretär im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen
Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit
Prof. Dr. Stefan Homburg, Institut für Öffentliche Finanzen der Leibniz-Universität Hannover
Klaus Lauterbach, Vorsitzender Richter im Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Dieter Engels, Präsident des Bundesrechnungshofes
Dr. Alexander Barthel, Zentralverband des Deutschen Handweks
Johannes Graf von Pfeil, Direktor des Sozialgerichts Potsdam
Werner Hesse, Paritätischer Gesamtverband
Privatdozent Dr. Jan Schnellenbach, Alfred-Weber-Institut für Wirtschaftswissenschaften der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg