Verfolgung von PKK-Kadern
Berlin: (hib/MWO) Auskunft über die Anzahl der beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) seit 1988 geführten Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans PKK gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/23001) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/22666). Eine entsprechende Tabelle ist der Antwort beigefügt. Wie die Bundesregierung schreibt, wurde die 2011 erteilte Verfolgungsermächtigung des Bundesjustizministeriums für Ermittlungsverfahren nach Paragraf 129b des Strafgesetzbuches (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland) bislang weder ausgeweitet noch eingeschränkt. Bei der Verfolgungsermächtigung handele es sich um eine Prozessvoraussetzung und nicht um eine Entscheidung, ob es sich bei der betroffenen Vereinigung um eine terroristische Vereinigung handelt.
Zu den fortbestehenden Gründen der Einstufung der PKK als terroristische Vereinigung im Ausland durch den Bundesgerichtshof (BGH) heißt es in der Antwort, der BGH habe dies in mehreren Entscheidungen seit 2010 bestätigt. Ausdrücklich habe sich der BGH damit auseinandergesetzt, dass für die Straftaten, nämlich Mord und Totschlag, auf welche die Tätigkeit der PKK und ihrer Unterorganisationen gerichtet ist, kein Selbstverteidigungsrecht und kein völkerrechtlicher Rechtfertigungsgrund besteht. Zu der Frage, ob Abgeordnete des Bundestages aufgrund möglicher Kontakte zur PKK vom Verfassungsschutz beobachtet werden und wurden, heißt es, eine Beantwortung könne aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen
Wie die Fragesteller schrieben, finden derzeit vor mehreren Oberlandesgerichten Prozesse wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gegen mutmaßliche Hauptamtliche der PKK statt. Nach Ansicht der Fragesteller zeigen diese Verfahren eine politische Intention der Bundesregierung, die sich im konkreten Fall an außenpolitischen Rücksichtnahmen der Bundesregierung gegenüber dem NATO-Partner Türkei zu orientieren scheinen.