AfD-Gesetzentwurf zu Wahlrechtsreform
Berlin: (hib/STO) Die AfD-Fraktion hat einen Gesetzentwurf für eine Wahlrechtsreform zur Begrenzung der Abgeordnetenzahl bei künftigen Bundestagswahlen (19/22894) vorgelegt. Danach soll die Zahl der Abgeordneten regelmäßig auf die gesetzlich vorgesehene Sollgröße von 598 begrenzt werden. Dazu sollen die Direktmandate nach dem Willen der Fraktion in den unverändert bestehen bleibenden 299 Wahlkreisen in jedem Bundesland jeweils so vergeben werden, dass keine Überhangmandate mehr entstehen.
Dem Gesetzentwurf zufolge soll die relative Stimmenmehrheit im Wahlkreis künftig „zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung“ zur Erringung eines Direktmandats darstellen. Vielmehr sollen laut Vorlage mit der Erststimme künftig nicht mehr unmittelbar Bundestagsabgeordnete, sondern sogenannte „qualifiziere Wahlkreiskandidaten“ gewählt werden. Erringen diese Kandidaten einer Partei mehr Mandate, als ihrer Partei nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen würden, soll eine Rangfolge der Direktkandidaten dieser Partei nach ihrem prozentualen Stimmergebnis aufgestellt werden. „Danach werden den qualifizierten Wahlkreiskandidaten Mandate bis zur Erreichung der Sitzzahl zugeteilt, die der betreffenden Partei nach dem Zweitstimmenergebnis zusteht“, heißt es in der Begründung weiter. Die Mandatszuteilung erfolge „in der Reihenfolge der absteigenden prozentualen Stimmergebnisse“, beginnend mit dem höchsten Ergebnis.
Um zugleich das „ personale Element im Rahmen des Verhältniswahlrechts gegenüber dem bisherigen Mischsystem mit Überhangmandaten und Ausgleichsmandaten zu stärken“, sieht der Gesetzentwurf ferner die Möglichkeit vor, die Zweitstimme nicht nur zugunsten einer Partei abzugeben, „sondern auch bis zu drei Bewerberstimmen zugunsten einzelner Kandidaten auf der Landesliste einer Partei zu vergeben“. Dadurch könne die Reihenfolge der Landeslistenbewerber einer Partei beeinflusst werden.