Zuständigkeiten bei HU „eindeutig geregelt“
Berlin: (hib/HAU) Die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen (HU) sind aus Sicht der Bundesregierung in der geplanten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften „eindeutig geregelt“. Das geht aus der Antwort (19/22039) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21719) hervor. Die anerkannten Kfz-Werkstätten dürften bei der Hauptuntersuchung, im Gegensatz zu den amtlich anerkannten Überwachungsinstitutionen, keine komplette, sondern nur einzelne Prüfungen (eigenständige Teile der Hauptuntersuchung) durchführen. „Hierdurch erfolgt keine Änderung an der bisherigen Praxis“, schreibt die Regierung.
Damit anerkannte Kfz-Werkstätten eigenständige Teile der HU durchführen können, sei in der Änderungsverordnung die gesetzliche Erlaubnis gemäß ISO/IEC 17020:2012, A.3 Anforderungen an Inspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b) erforderlich. Dies beinhalte unter anderem die Klarstellung, dass eine Unterbrechung der Inspektion - beispielsweise zum Zwecke der Reparatur - unzulässig ist. „Die Ausführung von Reparaturtätigkeiten am Fahrzeug führt immer zur Wiederholungspflicht der Inspektion“, heißt es in der Antwort.