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17.09.2020 Finanzen — Gesetzentwurf — hib 969/2020

AfD will Frauenquoten streichen

Berlin: (hib/HLE) Frauenquoten für Führungsgremien von Unternehmen sollen abgeschafft werden. Dies fordert die AfD-Fraktion in einem Gesetzentwurf (19/22462). Gesetzliche Regelungen im Aktiengesetz, die geschlechtsbezogen Einfluss auf die Besetzung von Positionen in Wirtschaftsunternehmen nähmen, würden sowohl Frauen als auch Männer in verfassungswidriger Weise diskriminieren.

So werden nach Auffassung der AfD-Fraktion Frauen herabgesetzt, die beruflich erfolgreich seien und alle Qualitäten mitbringen würden, um ein geeigneter Weise eine Aufsichtsrats- oder Vorstandsposition auszuüben und die deshalb in solche Stellungen gelangen würden. Ihr selbst erreichter Erfolg werde häufig als dem gesetzlichen Zwang geschuldet betrachtet und unter dem Stichwort „Quotenfrau“ charakterisiert. Zum anderen diskriminiere die Quotenregelung aber auch in unzulässiger Weise Männer. Das Quorum potenziell für die Besetzung dieser Posten geeigneter männlicher Bewerber liege regelmäßig um ein Vielfaches über dem weiblicher Mitbewerber. Die Quote weiblicher geeigneter Mitbewerber liege zumeist in den jeweiligen Branchen beziehungsweise Betrieben nicht annähernd bei 30 Prozent, schreibt die AfD-Fraktion und verweist auf den Maschinenbau mit 9,1 Prozent oder das Baugewerbe mit 7,9 Prozent. Lediglich im Gesundheitswesen gebe es mit 37,2 Prozent eine vergleichsweise hohe Quote. Durch den geringen Frauenanteil würden die Chancen von Frauen, Führungspositionen oder sogar eine Aufsichtsrats- oder Vorstandspositionen zu erlangen, in einem börsennotierten beziehungsweise der Mitbestimmung unterliegenden Aktienunternehmen auf dem Gebiet des Maschinenbaus oder der Baubranche um mehr als den Faktor drei höher liegen als bei vergleichbaren männlichen Kollegen.

Die AfD-Fraktion beruft sich auf Artikel 3 des Grundgesetzes, der verlange, dass Männer und Frauen gleichberechtigt seien und der gebiete, niemanden aufgrund seines Geschlechts zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Das bedeute für Gesetze, dass sie in dieser Hinsicht die Neutralität einzuhalten hätten. Auswahlkriterium für die Besetzung einer Stelle dürfe damit lediglich die persönliche Eignung sein, nicht aber „irgendeine sachfremde Erwägung“.

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