Leistungspflicht im Sozialkassenverfahren
Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung hat eine Unterrichtung (19/22175) zur Einschätzung der vorläufigen Leistungspflicht auf Antrag einer gemeinsamen Einrichtung nach Paragraf 98 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorgelegt. Mit dem Gesetz zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes wurde mit Paragraf 98 Absatz 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) eine neue Regelung für den Fall eingeführt, dass ein Gericht einen Rechtsstreit über einen Leistungsanspruch im Zusammenhang mit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) oder einer Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (RVO) einer gemeinsamen Einrichtung aussetzt, weil der Rechtsstreit von der Wirksamkeit dieser AVE oder RVO abhängt. Nach der Regelung hat das Gericht - unter bestimmten Voraussetzungen - auf Antrag der gemeinsamen Einrichtung die Leistungspflicht vorläufig anzuordnen. Ziel dieser Regelung ist, die Funktionsfähigkeit der Sozialkassenverfahren auch während der Zeit der gerichtlichen Überprüfung der AVE/der RVO sicherzustellen.