Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens soll reduziert werden
Berlin: (hib/MWO) Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens soll nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/21981) von sechs auf drei Jahre reduziert werden. Hintergrund ist die EU-Richtlinie 2019/1023 zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren. Den Anforderungen der Richtlinie genüge das geltende Recht nicht vollständig, heißt es in dem Entwurf. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen soll laut Entwurf verzichtet werden. Für Verbraucherinnen und Verbraucher soll die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bis zum 30. Juni 2025 befristet werden. Die Entscheidung über eine etwaige Entfristung soll auf Grundlage eines Berichts über etwaige Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern erfolgen. Die Verkürzung der Verfahrensdauer soll für alle Verfahren gelten, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt seien nicht zu erwarten.