+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

01.09.2020 Verkehr und digitale Infrastruktur — Verordnung — hib 891/2020

Lärmschutzverordnung erneut vorgelegt

Berlin: (hib/HAU) Die Bundesregierung hat die „Zweite Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) (19/18471), der der Bundestag am 14. Mai 2020 schon zugestimmt hat, um eine Änderungsmaßgabe des Bundesrates ergänzt und erneut vorgelegt (19/21751). Die Verordnung wird benötigt, um die schon im Oktober des vergangenen Jahres amtlich bekanntgemachten neuen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) verbindlich für die Lärmvorsorge anwenden zu können.

Mit den Richtlinien und der Änderung der Lärmschutzverordnung sollen im Wesentlichen die Emissionsansätze der Fahrzeugflotte aktualisiert und ein neues Verfahren zur Berücksichtigung lärmmindernder Eigenschaften von Straßendeckschichten nach den neuen Technischen Prüfvorschriften zur Korrekturwertbestimmung der Geräuschemission von Straßendeckschichten (TP-KoSD-19) eingeführt werden, teilt die Regierung mit. Dieses neue Verfahren regle, wie die lärmmindernden Eigenschaften von Straßendeckschichten rechtssicher festgelegt und in der Berechnung berücksichtigt werden können. Die RLS-19 löst die veraltete RLS-90 ab, deren Berechnungsverfahren seit Erlass der 16. BImSchV am 12. Juni 1990 für die Ermittlung des Beurteilungspegels verbindlich anzuwenden sind.

Der Bundesrat hatte bemängelt, dass in der Verkehrslärmschutzverordnung Regelungen für das „Urbane Gebiet“ fehlten. Urbane Gebiete dienten wie Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben sowie anderen Einrichtungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, heißt es im Beschluss des Bundesrates. Es sei daher sachgerecht, sie hinsichtlich der Immissionsgrenzwerte in die gleiche Kategorie wie die Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete einzuordnen, hatte die Länderkammer gefordert. In der neu vorgelegten Verordnung hat die Bundesregierung die Änderungsmaßgabe des Bundesrates unverändert übernommen.

Marginalspalte