Grundgesetzänderungen zur Entlastung der Kommunen
Berlin: (hib/SCR) Um Kommunen und Städte in Folge der Corona-Pandemie finanziell zu entlasten, soll das Grundgesetz geändert werden. Die Bundesregierung hat dazu einen Gesetzentwurf (19/21752) vorgelegt, der am Mittwoch, den 9. September, zur ersten Lesung im Bundestag ansteht. Die abschließende Beratung ist für den folgenden Tag vorgesehen. Damit wird ein weiterer Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/21753) flankiert, der die entsprechenden einfachgesetzlichen Regelungen enthält. Die Koalitionsfraktionen hatte wortgleiche Entwürfe (19/20595, 19/20598) bereits in den Bundestag eingebracht. Für Montag, den 7. September 2020, ist eine öffentliche Anhörung zu den Entwürfen geplant.
Die erste von zwei Änderungen betrifft die geplante Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Diese soll auf bis zu 74 Prozent angehoben werden. Um auszuschließen, dass damit eine Bundesauftragsverwaltung eintritt, soll laut Entwurf eine Ergänzung im Artikel 104a Absatz 3 Grundgesetz vorgenommen werden. Demnach würde in diesem Fall die Bundesauftragsverwaltung erst dann greifen, wenn der Bund 75 Prozent oder mehr der Ausgaben trägt - und nicht schon ab der Hälfte der Ausgaben, wie es bisher allgemein geregelt ist.
Die zweite Änderung sieht die Einfügung eines neuen Artikels 143h vor. Damit wollen Koalition und Bundesregierung ermöglichen, dass den Kommunen und Städten in diesem Jahr einmalig die erwarteten Mindereinnahmen bei den Gewerbesteuereinnahmen ausgeglichen werden können. Daran sollen sich Bund und Länder beteiligen. Artikel 143h soll am 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft treten.
Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme im vorgeschlagenen Artikel 143h GG die Wörter „auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen“ zu streichen. Die Länderkammer argumentiert, dass dies so ausgelegt werden könne, „dass die erwarteten Mindereinnahmen jeder einzelnen Kommune zugrunde gelegt werden müssen“. Dies sei „nicht leistbar und nicht belastbar“.
In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung den Einwand der Länderkammer ab. Die gewählte Formulierung eröffne den Ländern „einen hinreichenden Spielraum für eine sachgerechte Verteilung der Mittel an die Gemeinden“. Eine weitere Flexibilisierung der Vorgabe würde nach Auffassung der Bundesregierung „den Zweck des Gesetzentwurfes, einen pauschalen Ausgleich der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden zu erreichen, gefährden. Das gilt insbesondere für einen völligen Verzicht auf jegliche Vorgabe zur Verteilung.“