Ausnahmegenehmigung für Nord Stream 2
Berlin: (hib/FNO) Die Nord Stream 2 AG kann gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur, keine Ausnahmegenehmigung nach § 28b Energiewirtschaftsgesetz zu erteilen, „Rechtsmittel einlegen, eine förmliche Regulierungsausnahme beantragen und/oder für den Leitungsteil in den deutschen Hoheitsgewässern den Entflechtungsoptionen des EnWG folgen“. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (19/20199) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/19772). Maßgeblich für die Ausnahme von Bestandteilen der EU-Gasrichtlinie sei die Fertigstellung der gesamten Leitung. Die Bundesregierung stehe dem Pipelinebau weiter positiv gegenüber, betont aber, dass es sich um ein wirtschaftliches Projekt der daran beteiligten Partner handele.