Regelungen zu Einreisen Asylsuchender
Berlin: (hib/STO) Regelungen zur Einreise Asylsuchender während pandemiebedingter Binnengrenzkontrollen erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/20319) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/19632). Danach haben die „Anordnung der vorübergehenden Einführung von pandemiebedingten Binnengrenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen und die angeordneten Einreisebeschränkungen“ nicht zu einer Änderung der bestehenden asylrechtlichen Regelungen geführt. „Wird ein Asylantrag gestellt, wird er entsprechend der geltenden Vorgaben des nationalen, europäischen und internationalen Rechts geprüft“, schreibt die Bundesregierung.
Wie sie dazu darlegt, sind alle EU-Mitgliedstaaten an die völkerrechtlichen Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gebunden, wonach eine Zurückweisung oder eine Abschiebung eines Schutzsuchenden nur nach einer individuellen Prüfung seines Schutzersuchens möglich ist. Diese Vorgaben seien in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und stellten die Grundlage für das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) dar.
„Auch unter den Bedingungen einer Pandemie sind die Vorgaben des Völkerrechts und des Rechts der Europäischen Union zu beachten“, heißt es in der Antwort weiter. Einschränkungen des Rechts auf internationalen Schutz unterlägen hohen Anforderungen. Gemäß Schengener Grenzkodex (SGK) blieben die besonderen Bestimmungen zum Asylrecht oder zum internationalen Schutz von den SGK-Vorschriften zur Einreiseverweigerung unberührt. Gemäß Artikel 32 SGK finde diese Regelung auch im Rahmen der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen entsprechende Anwendung. Diese ausdrückliche Ausnahme habe ihren Grund in den dargelegten völkerrechtlichen Vorgaben und dem hohen Wert des Rechts auf internationalen Schutz im GEAS.
Sofern Asylsuchenden im Rahmen der bestehenden asylrechtlichen Regelungen die Einreise gewährt wird und diese entsprechende Symptome aufweisen, entscheiden laut Bundesregierung „die Gesundheitsbehörden zur Eindämmung des Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie in jedem Einzelfall über die jeweils erforderlichen Maßnahmen“. Die geltenden Quarantänebestimmungen für Einreisende gelten in diesem Zusammenhang den Angaben zufolge auch für Asylsuchende.