Verbot von Einwegplastik-Produkten
Berlin: (hib/SCR) Das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte wie etwa Besteck oder Wattestäbchen soll ab Mitte nächsten Jahres verboten werden. Gleiches gilt für sämtliche Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Mit einem entsprechenden Verordnungsentwurf (19/20349) will die Bundesregierung Artikel 5 einer EU-Richtlinie ((EU) 2019/904) zum Umgang mit Einwegkunststoffen umsetzen. Der Bundestag muss der Verordnung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz zustimmen.
Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass die zunehmende Verwendung von Kunststoffen in kurzlebigen Produkten dazu führe, „dass die damit einhergehenden Verbrauchsgewohnheiten immer weniger ressourceneffizient sind“. Hinzu komme, „dass unsachgemäß entsorgte Einwegkunststoffprodukte in besonderem Maße zur Verschmutzung der Umwelt beitragen und für einen erheblichen Teil der Meeresvermüllung verantwortlich sind“.
Die Verbotsreglungen - und flankierende Sanktionsmöglichkeiten - solle ab dem 3. Juli 2021 greifen. Das Verbot erstreckt sich laut Bundesregierung auf Produkte, „für die es bereits geeignete Alternative gibt“. Darunter fallen beispielsweise bestimmte Wattestäbchen, Bestecke, Teller und Trinkhalme. Ebenso vom Inverkehrbringen-Verbot erfasst sind Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, die etwa beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen für den einmaligen Gebrauch eingesetzt werden.
Das Inverkehrbringen von Produkten von oxo-abbaubarem Kunststoff soll laut Verordnungsentwurf und EU-Richtlinie gänzlich verboten werden. „Diese Kunststoffe sind in besonderem Maße dazu geeignet, sich in der Umwelt nur zu Mikropartikeln zu zersetzen“, heißt es in der Begründung. Ihr Einsatz spiele in Deutschland aber kaum eine Rolle, führt die Bundesregierung aus.
Die Umsetzung der gesamten Richtlinie erfolgt in unterschiedlichen Verfahren. „Ziel ist es, neben der Schaffung neuer Gesetze und Verordnungen auch an bestehende Regelungen und nationale Programme zur Abfallbewirtschaftung anzuknüpfen“, heißt es in der Entwurfsbegründung.