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08.06.2020 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 585/2020

Kosten für Brillen bei Hartz IV

Berlin: (hib/STO) „Kosten für Brillen bei Hartz IV und Sozialhilfe“ sind Thema der Antwort der Bundesregierung (19/19519) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/19093). Danach sind die gesetzlichen Regelungen zur Neuanschaffung einer Sehhilfe einerseits und zur Reparatur einer Sehhilfe andererseits nach Auffassung der Bundesregierung „eindeutig“. Ob bei der Anwendung der jeweiligen Vorschriften im Einzelfall zusätzlich besondere Umstände zu berücksichtigen sind, sei von den zuständigen Leistungsträgern zu entscheiden und unterliege der gerichtlichen Kontrolle.

Wie die Bundesregierung ferner ausführt, werden die Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe als pauschalierter Gesamtbetrag erbracht, dessen Ermittlung auf statistischen Methoden beruht. „Die Aufwendungen für Gesundheit - worunter auch Sehhilfen fallen - sind in vollem Umfang und verfassungskonform berücksichtigt worden“, heißt es in der Antwort weiter. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe der Regelbedarfe sei, den Betroffenen ein Konsumniveau vergleichbar mit Haushalten im unteren Einkommensbereich zu ermöglichen.

Soweit die Krankenkassen Kosten für Sehhilfen nicht übernehmen, ist den Angaben zufolge ein entsprechender Bedarf aus den pauschalierten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zu bestreiten. „Sollten die Eigenleistungen für Sehhilfen im Einzelfall hieraus nicht erbracht werden können und handelt es sich nach den Umständen um einen unabweisbaren Bedarf“, könne der zuständige Träger der Grundsicherung gegebenenfalls ein zinsloses Darlehen erbringen.

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