Novelle des Seearbeitsgesetzes
Berlin: (hib/STO) Eine Novellierung des Seearbeitsgesetzes sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/19383) vor, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Mit der Vorlage soll das Seearbeitsgesetz an Änderungen des Seearbeitsübereinkommens angepasst werden, die die Internationale Arbeitskonferenz (IAK) im Juni 2018 beschlossen hat.
Die Änderungen des Übereinkommens haben laut Bundesregierung das Ziel, „Seeleute im Falle der Gefangennahme infolge seeräuberischer Handlungen oder bewaffneter Raubüberfälle auf Seeschiffe finanziell abzusichern“. Mit der Anpassung des Seearbeitsgesetzes sollen den Angaben zufolge auch die Besatzungsmitglieder von Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen, von den Neuregelungen profitieren.
Um die Ansprüche der Seeleute im Falle der Gefangennahme zu sichern, soll das Seearbeitsgesetz dahingehend angepasst werden, dass das Heuerverhältnis während der Gefangennahme nicht endet. Der Beendigungszeitpunkt soll auf den Zeitpunkt der Freilassung verschoben und die Fortzahlung der Heuer während der Gefangenschaft des Besatzungsmitglieds „bis zum festgestellten Todeszeitpunkt in der Gefangenschaft oder bis zur ordnungsgemäßen Heimschaffung“ angeordnet werden. Zudem soll die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich erst nach der Freilassung des Besatzungsmitglieds beginnen. Ferner soll zur Umsetzung der Änderung eines weiteren Übereinkommens im Seearbeitsgesetz ein ausdrückliches Beschäftigungsverbot für blinde Passagiere geregelt werden.