Einordnung von Straftaten
Berlin: (hib/STO) Die Einordnung von Straftaten als „extremistisch“ oder „terroristisch“ ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/18932) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/18417). Danach orientiert sich der Begriff „extremistische Kriminalität“ am Extremismusbegriff der Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder und dazu vorhandener Rechtsprechung.
Erforderlich ist eine einheitliche Bewertung extremistischer Straftaten, wie die Bundesregierung ausführt. Die mit politisch motivierter Kriminalität befassten Dienststellen der Polizei nehmen den Angaben zufolge zunächst eine eigene Bewertung vor, ob Straftaten einen extremistischen Hintergrund haben. In Zweifelsfällen fragen sie darüber hinaus laut Vorlage bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder an, um deren abschließende Bewertung zu erhalten.
„Terrorismus ist über die terroristische Vereinigung (Paragrafen 129a, 129b des Strafgesetzbuches [StGB]) gesetzlich bestimmt“, heißt es in der Antwort weiter. Jedes Delikt, das in Verfolgung der Ziele einer terroristischen Vereinigung oder zu deren Aufrechterhaltung begangen wird, ist danach „eine (eigene) terroristische Straftat“. Als Terrorismus werden darüber hinaus laut Bundesregierung „schwerwiegende politisch motivierte Gewaltdelikte (Katalogtaten des Paragrafen 129a StGB) angesehen, die im Rahmen eines nachhaltig geführten Kampfes planmäßig begangen werden, in der Regel durch arbeitsteilig organisierte und verdeckt operierende Gruppen“.
Weiterhin werden der Vorlage zufolge die Strafgesetzbuch-Paragrafen 89a („Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“), 89b („Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“), 89c („Terrorismusfinanzierung“) und 91 („Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“) dem Terrorismus zugeordnet.