Gültigkeit von Heilmittelverordnungen
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung, den Zeitraum der Gültigkeit für Heilmittelverordnungen zu verlängern. In der Sitzung am Mittwochmorgen verabschiedeten die Abgeordneten einstimmig eine Beschlussempfehlung an den Bundestag, die dahingehende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) „als Material“ zu überweisen „soweit es darum geht, die Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen zu erhöhen, um zusätzliche Arztbesuche in Folge eines Fristablaufs zu vermeiden“ sowie das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“.
Der Petent hatte in seiner Eingabe die aktuellen Fristen, die zumeist bei 14 Tagen, bei einigen Verordnungen auch bei 28 Tagen liegen, als zu kurz kritisiert und eine Frist von drei Monaten gefordert. Ursache des Gültigkeitsverfalls der Verordnungen sei oft, dass Therapeuten oder Patienten verreist oder krank waren, heißt es in der Petition.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt der Petitionsausschuss, durch die Gültigkeitsregelung der Verordnungen nach Paragraf 15 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) solle sichergestellt werden, „dass zeitnah mit der Behandlung begonnen wird“. So habe der G-BA auf Grundlage von Paragraf 92 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der HeilM-RL geregelt, dass mit der Heilmittelbehandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ausstellen der Verordnung begonnen werden soll, damit die Verordnung ihre Gültigkeit nicht verliert. Für die Podologie und Ernährungstherapie gelte eine Frist von 28 Tagen. Außerdem habe der Arzt die Möglichkeit, einen späteren Behandlungstermin auf der Verordnung kenntlich zu machen, „wenn aus medizinischer Sicht ein sofortiger Behandlungstermin nicht erforderlich ist“. Der behandelnde Arzt könne jedoch nicht dazu verpflichtet werden.
Aus Sicht des BMG ist die Regelung über die Gültigkeitsdauer in der HeilM-RL sachgerecht und eine längere Gültigkeit der Verordnung nicht erforderlich, geht aus der Vorlage hervor. Im Übrigen bestehen nach Auffassung des Ministeriums ausreichende Möglichkeiten, um die Gültigkeit der Verordnung bei einem späteren Behandlungsbeginn oder einer längeren Unterbrechung - etwa bei Krankheit oder Urlaub - aufrechtzuerhalten. Soweit argumentiert werde, dass Patienten häufig mehrere Arztpraxen für Verordnungen von medizinischen Leistungen aufsuchen müssten, sei dem entgegenzuhalten, dass eine längere Gültigkeitsdauer der Verordnung von Heilmittel den Arztbesuch nicht entbehrlich machen würde. Zudem sei für die Verordnung von Heilmitteln nur ein Arztbesuch erforderlich.
Trotz dieser Einschätzung sieht der Petitionsausschuss Handlungsbedarf und plädiert für die Materialüberweisung „soweit es darum geht, die Geltungsdauer von Heilmittelverordnungen zu erhöhen, um zusätzliche Arztbesuche in Folge eines Fristablaufs zu vermeiden“. Im Übrigen solle das Petitionsverfahren abgeschlossen werden, verlangen die Parlamentarier.