Vergabe öffentlicher Aufträge
Berlin: (hib/AW) Der Bundesregierung liegen nach eigener Aussage keine Hinweise darauf vor, dass Paragraf 50 der Unterschwellenvergabeordnung von Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung oder von Zuwendungsempfängern des Bundes, die Zuwendungen von mehr als 100.000 Euro erhalten, nicht beachtet wird. Dies geht aus einer Antwort (19/18036) der Regierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/17459) hervor. Die Prüfung der Erfüllung zuwendungsrechtlicher Auflagen erfolge nach der Bundeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.