Rechtslage für Softairwaffen
Berlin: (hib/STO) Die „Folgen des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes für Besitzer von Softairwaffen“ sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/18226) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/17531). Wie die Bundesregierung darin ausführt, sind nach bisher geltendem Waffenrecht Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, vom Waffengesetz (WaffG) freigestellt, wenn ihre Mündungsenergie nicht mehr als 0,5 Joule beträgt.
Dieser Grenzwert entsprach laut Vorlage der EU-Richtlinie „über die Sicherheit von Spielzeug“. Im Dezember 2018 wurde die zu dieser Richtlinie erlassene Spielzeugsicherheitsnorm den Angaben zufolge allerdings „dahingehend geändert, dass bezüglich des Energiegrenzwerts von Spielzeugwaffen nicht mehr auf die Mündungsenergie, sondern auf die Auftreffenergie im Ziel abgestellt wird“. Der neue Grenzwert betrage 2.500 Joule je Quadratmeter.
Im Rahmen des „Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ wurde diese Änderung laut Bundesregierung „dergestalt umgesetzt, dass nun eine gleitende Verweisung auf die EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie enthalten ist: Danach sind künftig sämtliche Gegenstände vom Waffengesetz freigestellt, die Spielzeug im Sinne der Richtlinie sind“. Diese Änderung soll der Antwort zufolge zum 1. September 2020 in Kraft treten.
Allerdings erfüllten nicht alle nach der bisherigen Ausnahme freigestellten Gegenstände sämtliche Anforderungen der EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie, „weil sie zum Beispiel nicht die erforderliche Kennzeichnung aufweisen oder für Sammler über 14 Jahren bestimmt sind“, heißt es in der Vorlage weiter. Dies würde laut Bundesregierung grundsätzlich dazu führen, dass Softairwaffen künftig unter das Waffengesetz fallen.
Um unnötige bürokratische Aufwände für die Besitzer dieser Gegenstände zu vermeiden, soll den Angaben zufolge „die bisherige Ausnahme - zusätzlich zur neuen - wiederhergestellt werden“. Diese Regelung sei Teil des „Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen“, das vom Deutschen Bundestag am 5. März 2020 beschlossen wurde. Mit der am 13. März erfolgten Zustimmung des Bundesrates zu diesem Gesetz ist laut Antwort „sichergestellt, dass die bisherige Rechtslage für Hersteller und Händler von Softairwaffen und für deren Besitzer auch nach dem 1. September 2020 bestehen bleibt“.