Reaktivierung der Werrabahn thematisiert
Berlin: (hib/HAU) Nach den eisenbahnrechtlichen Voraussetzungen zur Reaktivierung der Werrabahn Eisenach-Coburg-Lichtenfels erkundigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. In einer Kleinen Anfrage (19/17384) schreiben die Abgeordneten, bereits seit dem Fall der Mauer im November 1989 gebe es in Thüringen und Oberfranken Bestrebungen zur Reaktivierung der Eisenbahnstrecke zwischen Eisfeld und Coburg. Mit dem rund 22 Kilometer messenden Lückenschluss wäre die Werrabahn von Eisenach bis Coburg beziehungsweise Lichtenfels wieder durchgängig befahrbar, heißt es.
Hürden für den Lückenschluss Eisfeld - Coburg drohen aus Sicht der Grünen durch ein Straßenbauvorhaben im Landkreis Hildburghausen. Der Landkreis Hildburghausen lasse im Verlauf der Kreisstraße 530 zwischen Eisfeld und dem Ortsteil Heid seit Herbst 2019 besagte Straße auf einer Länge von rund 350 Metern verlegen, wobei abschnittsweise die alte Trasse der Werrabahn durch das Straßenbauvorhaben beansprucht beziehungsweise überbaut werde. Dabei gibt es nach Aussage der Fraktion massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Laut Medienberichten habe offenbar kein Planfeststellungsverfahren stattgefunden, bei dem unter den Trägern öffentlicher Belange Benehmen über die Art und Weise der Verlegung der Kreisstraße hätte hergestellt werden können, schreiben die Abgeordneten.
Die Bundesregierung wird nun unter anderem danach gefragt, welche Streckenabschnitte und Flurstücke, die das durchgehende Streckengleis der Eisenbahnstrecke Eisenach - Lichtenfels betreffen, durch die Reichsbahndirektion Erfurt oder die Bundesbahndirektion Nürnberg bis Ende 1993 „entwidmet“ wurden - also im Sinne des heutigen Paragraf 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) „von Eisenbahnbetriebszwecken freigestellt wurden“. Wissen wollen die Grünen auch, welche Flurstücke, die das durchgehende Streckengleis der Werrabahntrasse zwischen Eisfeld und Coburg berühren, die Deutsche Bahn AG (DB AG) seit 1. Januar 1994 über eine ihrer Tochtergesellschaften an Gemeinden oder sonstige Grundstückeigentümer verkauft hat.