Transport von Kriegswaffen
Berlin: (hib/FNO) Seit 2018 hat die Bundesregierung vier Beförderungsgenehmigungen nach §4 Abs. 1 KrWaffKontrG erteilt. Das schreibt sie in einer Antwort (19/15022) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/13873). Über Transporte innerhalb der Bundesrepublik gebe es keine Statistiken, die Genehmigungspflicht und Kriegswaffenüberwachung nach §12 KrWaffKontrG seien ausreichend. Für den Transport sonstiger Rüstungsgüter durch Deutschland bestehe keine exportrechtliche Genehmigungspflicht, daher gebe es keine entsprechenden Statistiken.