Verschlankte Planung für Ersatzneubauten
Berlin: (hib/HAU) Die Planungs- und Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturprojekten sollen beschleunigt werden. Der dazu von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf (19/15626) enthält Regelungen, die die Verfahren für Ersatzneubauten bei Straße und Schiene verschlanken sollen. Durch die Entlastung der Kommunen von Finanzierungsbeiträgen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz sollen zudem Investitionen in das Schienennetz beschleunigt werden.
Mit dem vorgelegten Mantelgesetz soll unter anderen das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) geändert werden, schreibt die Regierung. Darin sei aktuell geregelt, dass im Falle der Erneuerung einer bestehenden Betriebsanlage der Eisenbahnen der Austausch der bestehenden Infrastruktur ausgehend von dem Zustand der vorausgegangenen Planfeststellung dann keiner weiteren planungsrechtlichen Genehmigung bedarf, „wenn das zu erneuernde Bauwerk innerhalb der durch die Planfeststellung festgelegten Vorgaben errichtet werden soll“. Bei Ersatzneubauten, bei denen beispielsweise die Anpassung an aktuelle technische Standards zu beachten ist, bedürfe es bei der Erneuerung aber häufig einer leichten Vergrößerung des Grundrisses der bestehenden Betriebsanlage, schreibt die Regierung.
Durch die Neuregelung soll nun der Ersatz von bestehenden Betriebsanlagen nur dann genehmigungspflichtig sein, wenn der Grundriss der Betriebsanlage „wesentlich“ geändert wird. Die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung des Grundrisses vorliegt, sei nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu bewerten, heißt es. So liegt der Vorlage zufolge eine wesentliche Änderung etwa dann vor, „wenn durch die umfangreicheren Ausmaße des Bauwerks Grundstücke Dritter in Anspruch genommen werden müssen oder Dritte durch die Änderung erstmals oder erheblich mehr belastet werden“.
Was Duldungspflichten bei Instandhaltung und Erneuerung von Gleisanlagen angeht, so soll Eigentümern, Besitzern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen oder Erneuerungsmaßnahmen benötigt werden, auferlegt werden, das Betreten und die Nutzung des Grundstücks zu dulden, „insoweit, wie dies zum Zwecke der Instandhaltung oder Erneuerung erforderlich ist“.
Änderungen sind auch im Bundesfernstraßengesetz geplant. Diese beziehen sich ebenfalls auf die Nutzungserlaubnisse von Grundstücken. Die benötigte Erforderlichkeit sei hier unter anderem bei einer temporären Anlage einer Baustraße oder einer Kranaufstellfläche gegeben, „wenn anders die Unterhaltung nicht durchgeführt werden kann oder in unzumutbarer Weise erschwert wird“, schreibt die Regierung. Mit Blick auf die Planfeststellungspflicht soll durch die Novellierung geregelt werden, dass beispielsweise die temporäre Verlegung einer Bundesfernstraße ohne Kapazitätserweiterung - etwa im Rahmen einer erhaltungsbedingten Erneuerung bestehender Brückenbauwerke zur Anbindung eines Ersatzneubaus - „keinem umfassenden erneuten Genehmigungsverfahren zu unterwerfen und als Unterhaltung zu qualifizieren ist“.